Feldhilfen
Beitragspflichtige Einnahmen
Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2016 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt.
Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Vorjahres (2016: 74.400 Euro in West und 64.800 Euro in Ost).
Die 2016 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus der Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen.
Inländische Besoldung Amtsbezüge
Die Höhe der inländischen Besoldung und der Amtsbezüge ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Mitteilungen für 2016.
Gehören Sie zum Kreis der beurlaubten Beamten, geben Sie hier die während der Beurlaubungszeit bezogenen Einnahmen an (z. B. das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung). Auch Einnahmen vergleichbarer Personengruppen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, sind hier einzutragen (z. B. bei Geistlichen, Kirchenbeamten, Lehrern / Erziehern an nicht öffentlichen Schulen).
Entgeltersatzleistungen oder Arbeitslosengeld II
Haben Sie im Jahr 2016 Entgeltersatzleistungen (ohne Elterngeld) bezogen, geben Sie hier die Beträge aus der Bescheinigung der auszahlenden Stelle ein.
Ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt höher als die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung, ist die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung einzutragen.
Tatsächliches Entgelt
Geben Sie das tatsächliche Entgelt für das Jahr 2016 an. Sie können diesen Beitrag z.B. einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, wird dieses bei der Berechnung des Zulagenspruchs berücksichtigt.
Ein tatsächliches Entgelt kann normalerweise nur vorliegen bei Personen,
- die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
- die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
- die neben ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen oder
- die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - maßgebend. Das 2016 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.
Rente wegen Erwerbsminderung/- unfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Höhe des Jahres(brutto)rentenbetrages, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist, können Sie Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen.
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Zuschüsse eines Trägers der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen.
Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft
Eintragungen sind nur vorzunehmen, wenn im Jahr 2017 die Pflichtmitgliedschaft nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bestand.
Maßgebend sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Vorjahr ergeben.
Einnahmen mit ausländischer Rentenversicherungpflicht - Renten aus einer ausländischen Rentenversicherung
Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2016 einzutragen.
Bezieher einer ausländischen Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente tragen die Höhe Ihrer Bruttorente ein. Wurden im Jahr 2016 sowohl Einnahmen aus einer Beschäftigung, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als auch eine ausländische Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, geben Sie die Summe der Einnahmen an.