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Bezeichnung:

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Bezeichnung:

Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).

Getrennt anzugeben sind

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
  • AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro (ab 2018: 250 Euro),
  • Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 151 bis 1.000 Euro,
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Hinweis: Bis zum 5.5.2006 konnten Anschaffungskosten von o.g. Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Erlöse erst sehr viel später bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden mussten. Seit dem 5.5.2006 ist ein Sofortabzug nicht mehr möglich, sondern nun werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter - stets und unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen - erst bei Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

(2017): Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Feldhilfen

Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG

Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können Sie neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten geltend machen.

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro sein - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
Anlagenabgang

Unter einem Anlagenabgang versteht man das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, bevor die Nutzungsdauer verstrichen ist.

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Gründe für einen Anlagenabgang:

  • Anlagenabgang durch Verkauf,
  • Anlagenabgang ohne Verkauf (z. B. Diebstahl, Verschrottung, Verlust),
  • Anlagenabgang durch Privatentnahme.
Anlagenzugang

Unter einem Anlagenzugang versteht man unselbständig nutzbare Gegenstände (z. B. Zubehörteile und Erweiterungen einer bestehenden Anlage), die zu einem Wirtschaftsgut angeschafft worden sind.

Anschaffungskosten

Geben Sie hier die Höhe der Anschaffungskosten an.

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die Sie geleistet haben, um einen Gegenstand für Ihren Betrieb zu erwerben.

Bezeichnung des Wirtschaftsguts

Geben Sie hier eine aussagekräftige Bezeichnung für das Wirtschaftsgut an.

Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums

Geben Sie hier den Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums an.

Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums

Der Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ergibt sich aus dem Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums abzüglich den Anlagenabgängen und ggf. AfA-Beträgen zuzüglich der Anlagenzugänge.

Anschaffungs-/Herstellungsdatum

Geben Sie hier das Anschaffungs-/Herstellungsdatum für das Wirtschaftsgut an.