Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitszimmer



Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen

Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.

Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:

  • Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
  • Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.

Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer "objektbezogen" an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 EUR absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt.

Neue Abzugsvoraussetzungen bei gemeinsamer Nutzung

Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also künftig nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 EUR, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).

(2017): Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen



Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Raum auch privat mitgenutzt wird. Die Raumkosten dürfen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil berücksichtigt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur gelegentlich beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Daran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitszimmer oder Büro nicht absetzbar ist, wenn der beruflich genutzte Bereich abgetrennt ist und der andere Teil des Raumes privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).

Der Fall: Ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum seines Hauses zur Erledigung seiner Büroangelegenheiten. Ein Teil dieses Raumes ist mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil dieses Raumes, abgetrennt durch ein Regal, stehen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Da hier eine private Mitbenutzung vorliegt, sind die Arbeitszimmerkosten nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben absetzbar.

Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.

(2017): Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?



Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!

Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muss die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert geprüft werden.

  • Zunächst prüfen Sie für jede Tätigkeit, für die Sie das Arbeitszimmer nutzen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht oder ob das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt" der jeweiligen Betätigung ist.
  • Dann ermitteln Sie den zeitlichen Anteil, zu dem Sie das Arbeitszimmer für jede Einkunftsart nutzen, z.B. 50 % für eine selbstständige Tätigkeit und 50 % für die nichtselbstständige Arbeit.
  • Anschließend teilen Sie die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitanteiligen Nutzungsverhältnis auf, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Beispielsweise sind bei der selbstständigen Tätigkeit 50 % der Kosten bis 1 250 EUR absetzbar, wenn "kein anderer Arbeitsplatz vorhanden" ist, oder sogar in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der Tätigkeit" ist. Die anderen 50 % der Kosten sind bei der nichtselbstständigen Arbeit nicht absetzbar, weil beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
  • Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Abzugshöchstbetrag ebenfalls aufzuteilen ist, sodass bei der selbstständigen Tätigkeit der 50 %-Kostenanteil nur bis 625 Euro anerkannt wird, oder ist dieser doch bis 1.250 Euro absetzbar?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. "Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig." Wird also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt, kann der entsprechende Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden - und nicht bloß mit 625 Euro (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13).

Beispiel

Herr Schmitt ist Beamter mit einem festen Arbeitsplatz. Er nutzt das Arbeitszimmer für seine Haupttätigkeit wöchentlich etwa 3 Stunden und außerdem noch etwa 6 Stunden für eine selbstständige schriftstellerische Nebentätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten betragen 3.000 Euro im Jahr.

Auf die Nebentätigkeit entfallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro (2/3), die begrenzt mit 1.250 Euro absetzbar sind. Der auf die Haupttätigkeit entfallende Kostenanteil von 1.000 Euro (1/3) wird nicht anerkannt.

(2017): Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!



Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?

Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer objektbezogen an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.

Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Höchstbetrages spreche, dass die Raumkosten bei Mehrfachnutzung nicht höher seien als bei Nutzung durch nur eine Person (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 21). Nach bisheriger Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar, d.h. jeder Ehegatte kann lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Künftig gilt also nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 Euro , in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).

  • Die BFH-Richter haben offensichtlich jetzt erstmals richtig ins Gesetz geschaut und festgestellt, dass "der Wortlaut keine Grundlage dafür gibt, den Abzugsbetrag von 1.250 Euro für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz gerade nicht vor." Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Berücksichtigung von Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer eine Ausnahme von der Individualbesteuerung gemacht werden soll. Aha!
  • Nutzen Eheleute bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Sind für beide die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug gegeben, steht jedem der Abzug in Höhe von maximal 1.250 Euro zu. Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an.
  • Der Fall: Ein Lehrerehepaar nutzt gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus. Die Kosten betragen 3.000 Euro , sodass auf jeden ein Anteil von 1.500 Euro entfällt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkennt die Kosten insgesamt mit 1.250 Euro an und berücksichtigt bei jedem Ehegatten einen Anteil von 625 Euro als Werbungskosten. Doch der BFH akzeptiert nun bei jedem Ehegatten einen Kostenanteil von 1.250 Euro .
Beispiel

Die Eheleute Steuerle nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in ihrem Eigenheim. Für Frau Steuerle ist es der berufliche Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit, während Herr Steuerle darin eine Nebentätigkeit ausübt. Die Arbeitszimmerkosten betragen insgesamt 10.000 Euro, die beiden jeweils zur Hälfte zugeordnet werden.

Frau Steuerle kann ihren Kostenanteil in Höhe von 5.000 Euro in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsaus-gaben absetzen. Bei Herrn Steuerle hingegen gilt die Abzugsbegrenzung von 1.250 Euro . Bisher wurde wegen der objektbezogenen Anwendung sein Kostenanteil von 5.000 Euro lediglich mit 625 Euro anerkannt (die Hälfte von 1.250 Euro). Nach neuer Rechtslage sind 1.250 Euro absetzbar.

Übrigens: Die bisherige objektbezogene Anwendung des Abzugshöchstbetrages ist auch noch aus einem anderen Grunde unlogisch: Wenn Sie nämlich nebeneinander zwei Arbeitszimmer an zwei unterschiedlichen Orten nutzen, z. B. an Ihrem Wohnort und an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, sind die Kosten insgesamt lediglich bis 1.250 Euro absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer während des Jahres wechseln oder einen weiteren Raum als Arbeitszimmer herrichten. Dies ist dann doch wieder eine personenbezogene Anwendung, oder?

(2017): Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?



Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches "Arbeitszimmer" handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.

(2017): Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?



Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn

  • für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und zwar bis zu 1.250 Euro.
  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, und zwar in unbegrenzter Höhe.

Ein Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag.

Der Höchstbetrag wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Als "anderer Arbeitsplatz" wird nur ein Arbeitsplatz berücksichtigt, der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist.

Maßgebend für die Beurteilung des "Arbeitszimmers als Mittelpunkt" ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen. Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen.

Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen.

(2017): Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?



Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

Falls das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihre gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausüben.

Sofern Sie Ihre Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausüben, kommt es für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen.

Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Es genügt nicht, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion haben.

Beispiele:

  • Bei typischen Handelsvertretern und Außendienstmitarbeitern liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers im Geschäftsbezirk. Die im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit prägt nicht den Beruf, sondern hat lediglich unterstützende Funktion.
  • Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von 13 Mitarbeitern im Außendienst und zur Betreuung von einigen Großkunden durchschnittlich zwei Tage pro Woche außer Haus ist, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt. Denn hier erledigt er die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen.
  • Bei Hochschullehrern und Richtern ist das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anzusehen, denn sie üben zu Hause nicht die Tätigkeiten aus, die für ihren Beruf wesentlich und prägend sind. Das sind beim Hochschullehrer die Vorlesungen in der Universität und beim Richter die Verhandlungen im Gericht.

(2017): Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?



Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Falls Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Als "anderer Arbeitsplatz" gilt nur ein Arbeitsplatz,

  • der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist und
  • den Sie in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.

(1) Sofern Sie nur eine berufliche Tätigkeit ausüben, muss geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Sie sind nämlich auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn Sie dort einen nicht unerheblichen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit verrichten müssen. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist, dass Sie jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Sie nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Dies betrifft beispielsweise Lehrer: Sie haben zwar einen Arbeitsplatz, nämlich die Schule bzw. das Klassenzimmer, doch dieser Arbeitsplatz ist nicht zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet. Somit haben Lehrer schon aus diesem Grund keinen "anderen Arbeitsplatz". Hinzu kommt, dass der Arbeitsplatz nicht für einen abgrenzbaren Teilbereich der Berufstätigkeit - nämlich die Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung - genutzt werden kann. Deshalb können Lehrer problemlos ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.

(2) Sofern Sie mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausüben, ist für jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können Sie für nur eine Tätigkeit den anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, dürfen Sie ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsanteil für diese Tätigkeit bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

(2017): Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?



Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?

Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, sofern das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Die Kosten für Arbeitsmittel, wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle, denn Arbeitsmittel können Arbeitnehmer zusätzlich als Werbungskosten und Selbständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen.

Für Auszubildende und Erststudenten gilt auch hier: Arbeitsmittel als Sonderausgaben absetzen. In der Fortbildung oder im Zweitstudium sind die Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzbar.

Wer sich in der Ausbildung befindet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend machen, bei einer Fortbildung und einem Zweitstudium als Werbungskosten. Je nach Größe des Arbeitszimmers können Sie den betreffenden Anteil Ihrer Miete und der Nebenkosten mit zu Ihren Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten rechnen.

Beispiel

Bei einem Arbeitszimmer von 25 Quadratmetern in einer 100 Quadratmeter-Wohnung können Sie ein Viertel der Miete und der Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.

(2017): Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?



Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?

Bei der sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit entweder ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus.

(1) Üben Sie die Telearbeit ausschließlich im Home-Office aus, stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar - und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

(2) Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

  • Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer ebenfalls der Mittelpunkt, und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 Euro in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).
  • Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

(2017): Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?



Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Das Elterngeld macht's möglich, dass ein Elternteil - meist die Mutter - nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden.

In dieser Zeit wird das häusliche Arbeitszimmer häufig für berufliche Zwecke genutzt, z. B. zum Studium von Fachliteratur, zur Lektüre von abonnierten Fachzeitschriften, zur Vor- und Nachbereitung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen, zum Erstellen neuer Arbeitskonzepte, zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln usw.

(1) Da für solche beruflichen Tätigkeiten "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können die Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1 250 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.

(2) Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit auch der "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" sein? Hierzu stellt der Bundesfinanzhof auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VI R 102/01).

  • Bei einer Lehrerin in Elternzeit sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis 1.250 Euro absetzbar, weil ihr bisher "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand und dies auch später wieder so sein wird.
  • Bei einer Angestellten, die vor der Elternzeit im Büro beim Arbeitgeber arbeitete, war das Arbeitszimmer nicht der "Mittelpunkt" und wird es folglich auch nach der Elternzeit nicht sein. Daher sind die Arbeitszimmer während der Elternzeit nur bis zu 1.250 Euro absetzbar. Übrigens: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch dann, wenn die Elternzeit nicht das ganze Jahr gedauert hat oder das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wurde.

(2017): Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?



Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?

Mit Pool-Arbeitsplatz ist hier nicht der Arbeitsplatz eines Bademeisters gemeint, sondern ein oder mehrere Schreibtische im Betrieb, die von mehreren Mitarbeitern an ihren Bürotagen je nach Bedarf genutzt werden. Denn zunehmend dürfen Mitarbeiter an einigen Tagen zu Hause arbeiten und müssen nur an den anderen Tagen im Betrieb anwesend sein.

Oder Außendienstmitarbeiter erledigen ihre Tätigkeit bei den Kunden und ihre Verwaltungsarbeiten im Betrieb. Diese Mitarbeiter haben im Betrieb oftmals keinen eigenen Schreibtisch und erst recht kein eigenes Büro mehr. Meist gibt es im Betrieb weniger Schreibtische als potenzielle Nutzer. Dann kann es schon mal zu einem Gerangel um den letzten freien Schreibtisch kommen. Die Frage ist, ob die Mitarbeiter in diesem Fall ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, weil ihnen im Betrieb "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" ist, jedoch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn "in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." Ist die Nutzung des Pool-Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, sodass der Mitarbeiter in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, sind die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 19/14, veröffentlicht am 3.2.2016).

Zu prüfen ist, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Sofern nicht für jeden Nutzer ein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist, ist zu klären, ob beispielsweise durch dienstliche Nutzungseinteilungen oder die Möglichkeit privater Absprachen gewährleistet ist, dass der Mitarbeiter seine gesamten Innendiensttätigkeiten in dem dienstlichen Arbeitszimmer erledigen kann.

SteuerGo

Dieses Urteil hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten im Betrieb über keinen festen Arbeitsplatz verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen können. Süffisant weisen die Finanzrichter in einem anderen Urteil darauf hin, dass "der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden kann, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch 'sein Glück zu versuchen' oder morgens mit anderen Kollegen einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen" (FG Düsseldorf vom 23.4.2013, 10 K 822/12 E).

 

(2017): Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?

Feldhilfen

Arbeitszimmer

Summe aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die Sie bisher erfasst haben.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig.

Abzugsvoraussetzung

Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Falls Ihnen für die berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Dies kommt beispielsweise für folgende Personen in Betracht:

Lehrer, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule haben und die Unterrichtsvorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer erledigen.

Personen, die in dem Arbeitszimmer eine selbständige oder nichtselbständige nebenberufliche Tätigkeit ausüben, z.B.

  • Vorträge vorbereiten,
  • Gutachten erstellen,
  • Musikunterricht erteilen,
  • Bauspar- und Versicherungsverträge vermitteln,
  • das Amt eines Bürgermeisters ausüben.

Personen, die ihr Arbeitszimmer zur beruflichen Fortbildung nutzen, z.B.

  • Vorbereitung zur Meisterprüfung
  • zur Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung,
  • für ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium,
  • für eine berufsbegleitende Fachschule,
  • für berufliche Sprachkurse.
Betrag

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die entweder direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezeichnung

Geben Sie die Bezeichnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden.

Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel) des Arbeitszimmers. Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.