Feldhilfe:
(2017)
Beitragspflichtige Einnahmen
Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2016 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt.
Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Vorjahres (2016: 74.400 Euro in West und 64.800 Euro in Ost).
Die 2016 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus der Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen.