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Was bedeutet Spendenvortrag?
Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zum Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Falls Sie solche Zuwendungen leisten, die den Höchstbetrag übersteigen, wird der nicht berücksichtigte Betrag in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages abgezogen. Das ist der sog. Spendenvortrag. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt, wird also solange fortgeführt, bis der vormals geleistete Spendenbetrag verrechnet ist. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenvortrag erhalten Sie vom Finanzamt jährlich einen Feststellungsbescheid.
(2017): Was bedeutet Spendenvortrag?
Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?
Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).
(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.
(2) Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet.
(2017): Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?
Was sind familienbezogene Steuervergünstigungen?
Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).
Sofern Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, kommen Sie in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen:
- Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III.
- Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge: Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings.
Wollen Sie sich bereits ab Jahresbeginn bzw. ab Arbeitsbeginn als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen, beantragen Sie beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers eine "Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG" und legen sie dem Arbeitgeber vor. Eingetragen sind darin die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. ein Lohnsteuerfreibetrag. Zur Beantragung dieser Bescheinigung verwenden Sie den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und fügen diesem Antrag eine "Anlage Grenzpendler EU/EWR" bei.
Darin sind Ihre voraussichtlichen in- und ausländischen Einkünfte und ggf. die des Ehegatten anzugeben und von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes bestätigen zu lassen. Der Einkommensteuererklärung müssen Sie die "Bescheinigung EU/EWR" beilegen: In diesem Formular sind die im Ausland versteuerten Einkünfte - auch die des Ehegatten - anzugeben und von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates bestätigen zu lassen.
(2017): Was sind familienbezogene Steuervergünstigungen?
Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe (Verlustausgleich).
Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).
(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.
(2) Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.
SteuerGo
Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.
Eine Ausnahme besteht für Verluste aus bestimmten Untereinkunftsarten, so für Verluste aus
- privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG,
- sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG,
- gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG,
- gewerblichen Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG,
- Steuerstundungsmodellen, denen Sie als Anleger nach dem 10.11.2005 beigetreten sind (§ 15b EStG),
Verluste aus diesen Untereinkunftsarten dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen derselben Untereinkunftsart. Für die Verlustverrechnung gelten hier also besondere Verrechnungskreise:
- Im Verlustentstehungsjahr ist ein Verlustausgleich nur innerhalb derselben Untereinkunftsart möglich, d. h. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich).
- Bleibt nach dem Verlustausgleich ein Verlust übrig, kann dieser nach Wahl in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden und auch hier nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustabzug). Dabei gelten für jede einzelne Untereinkunftsart die gleichen Regeln und die Abzugsbeschränkungen wie oben beschrieben.
(2017): Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?