Feldhilfen
Das Kind war in meiner Wohnung gemeldet
Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind das ganze Jahr in Ihrer Wohnung gemeldet war.
Wenn Ihr Kind im Jahr 2017 zu Ihrem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, können Sie Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.
Hinweise:
Das Kind wird auch dann Ihrem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn der Steuerpflichtige mit seinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebt.
Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch SteuerGo notwendig.
Für mein Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt
Geben Sie hier an, ob für Ihr Kind das ganze Jahr Kindergeld an Sie ausgezahlt wurde.
Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch SteuerGo notwendig.
Bestand eine Haushaltsgemeinschaft oder eine gemeinsame Wohnung mit mindestens einer weiteren volljährigen Person?
Wählen Sie hier "ja", wenn im Jahr 2017 mindestens eine weitere volljährige Person in Ihrer Wohnung gemeldet war.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Die Person war in der gemeinsamen Wohnung gemeldet
Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2017 an, in dem eine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt gemeldet war.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Die Haushaltsgemeinschaft bestand
Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2017 an, in dem zusammen mit der volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Name, Vorname
Geben Sie den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der Sie im Jahr 2017 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Verwandtschaftsverhältnis
Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der volljährigen Person stehen.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Beschäftigung
Geben Sie an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Kinder
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.
Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in Ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.
Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt, zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.
Tipp: Wenn Sie für ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (2016: 721 Euro monatlich).