Dieser Text bezieht sich auf die
. Die Version die für die
Sind Studiengebühren für eine private Fachhochschule absetzbar?
Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster Studiengebühren für eine private Fachhochschule nicht als Schulgeld steuerlich anerkannt, weil private Hochschulen, deren staatliche Anerkennung ausschließlich auf Vorschriften des jeweiligen Landes-Hochschulgesetzes beruht, nicht als "Schule" i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gelten.
Der Fall: Die Tochter des Klägers studiert nach ihrem Abitur seit Oktober 2013 im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragene Entgelte in Höhe von 3.555 Euro als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid ab.
Studiengänge an einer Fachhochschule führten nach Ansicht der Richter nicht zu einem "allgemeinbildenden" Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss. Ebenso wenig wird ein "berufsbildender" Berufsabschluss vermittelt, denn bei erfolgreichem Abschluss des Studiums wird ein "Bachelor of Science" verliehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen akademischen Grad (FG Münster vom 14.8.2015, 4 K 1563/15 E).
(2017): Sind Studiengebühren für eine private Fachhochschule absetzbar?
Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, können Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.
Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen.
Um das Schulgeld als Sonderausgaben geltend zu machen, müssen Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben. Begünstigt werden grundsätzlich Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Dazu zählen nicht nur Schulen in Deutschland, sondern auch solche im EU-Ausland und deutsche Schulen weltweit.
Nicht absetzen können Sie Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder Nachhilfestunden für Ihr Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung können Sie nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.
Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.
Schulgeld können Sie nur dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch, wenn Sie im Ausland wohnen und in Deutschland auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Sind Sie in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
(2017): Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?
Begünstigt sind Privatschulen bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Darunter fällt auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Entscheidend ist, dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.
Begünstigt sind ferner
- Schulen im EU-/EWR-Ausland; die Schweiz gehört nicht dazu,
- Schulen in einem Land außerhalb der EU/EWR, sofern die Schule von der Kultusministerkonferenz anerkannt wurde (sog. Deutsche Auslandsschulen).
Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, weil die Schweiz kein EU- und auch kein EWR-Mitgliedstaat ist. Auch greift hier das Freizügigkeitsabkommen nicht (BFH-Urteil vom 9.5.2012, X R 3/11).
Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie also nicht als Sonderausgaben angeben.
Tipp
Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.
(2017): Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?
Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private oder überwiegend privat finanzierte Schule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Dabei gilt der Höchstbetrag pro Kind und wird jedem Elternpaar nur einmal zugestanden. Dabei werden die Kosten bei dem Elternteil berücksichtigt, das sie getragen hat. Haben die Eltern das Schulgeld gemeinsam bezahlt, kann jeder Kosten bis zum halben Höchstbetrag (2.500 Euro) geltend machen. Sie können jedoch mit Ihrem Ehepartner eine andere Aufteilung vereinbaren.
Sind Sie mit dem anderen Elternteil nicht (mehr) verheiratet oder leben von ihm getrennt, sollten Sie sich die Aufteilung genau überlegen, um die maximale Summe absetzen zu können.
Beispiel
Ein Kind besucht eine private Schule, die alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug erfüllt. Mutter und Vater sind nicht verheiratet. Die Mutter bezahlt 1.000 Euro Schulgeld im Jahr, der Vater 10.000 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 30 Prozent von 1.000 Euro = 300 Euro
Vater: 30 Prozent von 10.000 Euro = 3.000 Euro (maximal 2.500 Euro).
Im Ergebnis werden 500 Euro des Höchstbetrages nicht ausgeschöpft.
Hier können Mutter und Vater den Höchstbetrag einvernehmlich anders aufteilen, zum Beispiel im Verhältnis ihrer geleisteten Aufwendungen. Dann könnte der Vater 30 Prozent von 10.000 Euro = 3.000 Euro (maximal 4.545 Euro) und die Mutter 30 Prozent von 1.000 Euro = 300 Euro (maximal 455 Euro) abziehen. Der gemeinsame Höchstbetrag von 5.000 Euro wird nicht überschritten.
(2017): Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?
Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?
Nicht alle Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat, müssen die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes herausgerechnet werden. Auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule sind nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar.
Das gleiche gilt für Lernmittel, sowie für Schulbücher oder Computer, die Sie selbst kaufen. Auch Kosten für Zusatzkurse oder Klassenreisen können Sie nicht in der Steuererklärung angeben.
Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterrich, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse und Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.
(2017): Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?