Feldhilfen
Allgemeine Feldhilfe
Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.
Von der steuerlichen Förderung nach § 10f EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.
Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.
Datum der Anschaffung
Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.
Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.
Datum des Bauantrags
Geben Sie hier das Datum des Bauantrags an.
Als Datum des Bauantrags zählt der Eingangsstempel der Behörde.
Datum der Fertigstellung
Geben Sie hier das Datum der Fertigstellung an.
Als Datum der Fertigstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das Objekt bezugsfertig ist.
Datum des Bezugs
Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist es in der Regel eine wesentliche Voraussetzung, dass die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder kostenfrei an nahe Angehörige überlassen wird. Geben Sie hier das Datum des Bezugs an.
Selbstgenutzte Wohnfläche
Geben Sie hier die selbstgenutzte Wohnfläche an, die auf eigengenutzten Wohnraum entfällt.
Innerhalb der selbstgenutzten Räume können einzelne Räume vermietet sein oder beruflich genutzt werden.
Abzugsbetrag nach § 10e EStG
Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.
Welche Wohnförderung wollen Sie beantragen?
Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Immobilie muss selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden.
- Das Gebäude muss in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz stehen
- Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. in einem Sanierungsgebiet liegt.
- In der Vergangenheit wurde kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt.
Liegt das Objekt in einem Ferien- oder Wochenendgebiet?
Liegt das Objekt in einem Ferien- oder Wochenendgebiet, ist die Immobilie ggf. aufgrund von baurechtlichen Vorschriften nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet. Trifft dies auf Ihr Objekt zu, ist eine Steuerbegünstigung eventuell ausgeschlossen.
Die zuständige Behörde muss Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, sollte das Objekt baurechtlich zum dauerhaften Wohnen zugelassen sein.
Wird der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht?
Sie können die Steuervergünstigung ggf. auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn das Objekt bis zum Ende des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Folgeobjekt muss ebenfalls alle Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllen.
Eigentümer
Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.
Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.
Prozentualer Anteil
Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.