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Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Sie können Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.
Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel
Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.
Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.
(2022): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?
Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis.
Doch dieser Nachteil könne - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen.
Die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten sind keine "Beiträge" zur Krankenversicherung und daher nicht als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 69). Auch der BFH hat bestätigt, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.
Es handelt sich dabei nicht um "Beiträge" zu einer Krankenversicherung. Vielmehr stellen sie Krankheitskosten dar und können nur als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 43/14).
Tipp
Die im Krankheitsfall selbst getragenen Aufwendungen sind Krankheitskosten und somit nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus.
Diese zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder, Ihrem Familienstand und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten.
Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
(2022): Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?
Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?
Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.
Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13).
(2022): Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?