Feldhilfen
Wählen Sie "ja", wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erhalten hat.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn (sogenannte Minijobs) ist hier nicht anzugeben, sondern unter "Übrige Bezüge".
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Kapitaleinkünfte" erhalten hat.
Kapitalerträge werden beim Unterhaltsempfänger als eigenes Einkommen erfasst. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden:
Wählen Sie "ja", wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum Einkünfte aus Renten erhalten hat. Dazu zählen u. a. Renten aus
Wichtig: Betriebsrenten aus Pensionszusagen oder Pensionszahlungen an Beamte tragen Sie hier nicht ein. Für diese wird eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Daher sind Betriebsrenten und Pensionszahlungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen.
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Tätigkeit oder aus einer anderen Einkunftsart hatte.
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum öffentliche Ausbildungsbeihilfen erhalten hat.
Zu den Ausbildungsbeihilfen gehören u. a.:
BAföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, sind hier nicht anzugeben.
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u. a.:
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.