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Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.
Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.
(2022): Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren
Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?
Sie müssen Einkünfte gesondert feststellen, wenn für diese ein anderes Finanzamt als Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb an einem anderen Ort als Ihren Wohnort führen.
Auch wenn Sie an einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft beteiligt sind, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Ihrem Wohnsitzfinanzamt wird die Höhe der auf Sie entfallenden Einkünfte mitgeteilt. Sie müssen deshalb immer das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben, unter der diese Einkünfte festgesetzt werden.
Kennen Sie die Höhe der Steuerfestsetzung (noch) nicht (exakt), tragen Sie in das entsprechende Feld den Wert "0,00" oder den voraussichtlichen Wert ein und erläutern dies im Anschreiben an Ihr Finanzamt.
(2022): Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?
Wer gilt als Mitunternehmer?
Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.
Sie sind also in der Situation, die wirtschaftlichen Entscheidungen nur zusammen mit Ihrem/Ihren Geschäftspartner(n) treffen und anteilig über den Gewinn des Unternehmens entscheiden zu können. Eine solche Partnerschaft muss die Form einer Personengesellschaft haben, für die der Gesetzgeber drei spezielle Gesellschaftsformen vorsieht:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
Die jeweilige Gesellschaftsform entscheidet darüber, in welchem Maße die Mitunternehmer am Gewinn partizipieren und wie das Unternehmen steuerlich zu behandeln ist. In der Steuererklärung geben Sie die Art des Unternehmens an, das Sie in Form einer Personengesellschaft als Mitunternehmer betreiben bzw. gepachtet haben. Mögliche Einträge können sein: "Handwerksbetrieb", "Immobilienmakler", "Gaststätte" etc. Neben diesen Angaben müssen Sie in der Steuererklärung zusätzlich die Steuernummer jedes Unternehmens und das jeweils zuständige Finanzamt eintragen.
Das Ergebnis der jeweiligen Gewinnermittlung wird in der Anlage G für Gewerbetreibende bzw. in der Anlage S für Freiberufler und sonstige Selbständige eingetragen.
(2022): Wer gilt als Mitunternehmer?
Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d.h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG.
Gewerbetriebe sind insbesondere
- Betriebe des Handwerks und der Industrie,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
- Gaststättenbetriebe,
- Dienstleistungsunternehmen.
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb.
- Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
- Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus.
- Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
- Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).
(2022): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte
Die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung behandeln die Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Aber ist dies wirklich korrekt? Vielmehr ist es doch so, dass beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage eigentlich alle Merkmale der Gewerblichkeit fehlen, wie aktive Teilnahme am Markt und am Wettbewerb, eigene Preisgestaltung, verschiedene Kunden, die Möglichkeit zum Wechsel des Netzbetreibers, aktives Tun des Betreibers (dieser tut nämlich gar nichts).
Es fehlt sogar an einem Mitspracherecht des Betreibers, denn der Netzbetreiber bestimmt einseitig die Vertragsbedingungen. Der Betreiber der Fotovoltaik hat eigentlich gar nichts zu sagen. Die Aufstellung von Fotovoltaikanlagen wird baurechtlich auch in reinen Wohngebieten genehmigt, die mit Gewerbeverboten belegt sind.
Tatsächlich ist es bei der Fotovoltaik so, dass der Betreiber eine von ihm erworbene und aufgestellte Fotovoltaikanlage für einen fest vorgegebenen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung stellt, nämlich mietweise gegen eine Miete (zzgl. Umsatzsteuer), die sich nach der erfolgten Einspeisung bemisst. Hier liegt doch eine Umsatzpacht vor. Und diese müsste - anstatt zu Gewerbeeinkünften - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Wer eine Fotovoltaikanlage erstellt, tut dies regelmäßig wegen der erwarteten Rendite.
Auch die Vertragsdauer von 20 Jahren mit dem regionalen Stromanbieter zeigt, dass es um eine mittel- bis langfristige Vermögensanlage geht, zumal die Rendite bei den Anlegern im Vordergrund steht. Deshalb könnte man doch an-nehmen, eine Fotovoltaikanlage führe zu "Einkünften aus Vermietung und Verpachtung" und die Veräußerung der Anlage führe zu "sonstigen Einkünften".
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Betrieb und der Verkauf einer Fotovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (FG Baden-Württemberg vom 5.4.2017, 4 K 3005/14).
Nach Auffassung der Finanzrichter unternimmt der Betreiber einer Fotovoltaikanlage eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Abs. 2 EStG). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, etwa mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Das Entgelt hierfür könne erfolgsabhängig bestimmt werden. Produziere der Betreiber Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
Neue Vereinfachungsregelung für kleine Anlagen
Das Bundesfinanzministerium verfügt, dass bei kleinen Fotovoltaikanlagen auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers unterstellt werden kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt dann grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Das heißt: Für den Betrieb bestimmter Fotovoltaikanlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden.
Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722). Die Grundsätze lauten:
- Die Vereinfachungsregelung gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
- Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen ("Ein- und Zweifamilienhäuser") erfüllt sind.
- Bei den aufgeführten Fotovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
- Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der oben genannten Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
- Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Fotovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
Gilt die Billigkeitsregelung auch für die Umsatzsteuer? Nein, die Regelung gilt nur für die Einkommensteuer und nicht für die Umsatzsteuer. Damit muss auch weiterhin eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, wenn nicht bereits die Kleinunternehmerregelung geltend gemacht wurde. Insofern ist der Nutzen der Billigkeitsregelung etwas eingeschränkt. Allerdings sollten Sie prüfen, ob Sie nun als Kleinunternehmer eingestuft werden und dann auch auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verzichten können. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.
Hinweis: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Fotovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Dies sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor. Im Einzelnen:
Einkommen- und gewerbesteuerlich ist geplant, dass nicht nur kleine Anlagen bis 10 kW von der Besteuerung ausgenommen werden. Nach dem Willen der Bundesregierung wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Bei der Umsatzsteuer soll gelten: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Fotovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen.
Natürlich bleibt abzuwarten, ob die Regelungen tatsächlich wie geplant verabschiedet werden. Die neue EU-Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022 erlaubt jedenfalls einen Nullsteuersatz. Wenn dieser Nullsteuersatz angewandt wird, bleibt übrigens der Vorsteuerabzug des Lieferanten bzw. Handwerkers erhalten. Auch das erlaubt die genannte EU-Richtlinie.
(2022): Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte
Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.
Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
(2022): Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:
- Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
- Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.
Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).
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Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.
Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.
(2022): Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?
Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).
Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).
Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:
- Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
- Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
- Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.
Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).
(2022): Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?
Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?
Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d. h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG (H 15.6 EStR).
Gewerbetriebe sind insbesondere
- Betriebe des Handwerks und der Industrie,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
- Gaststättenbetriebe,
- Dienstleistungsunternehmen.
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).
- Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
Bei einer Beteiligungsquote unter 1 % des Grundkapitals ist der Veräußerungsgewinn ab 2009 unabhängig von einer Haltedauer in voller Höhe als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt allerdings nur für Anteile, die ab 2009 erworben werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Erwerb vor 2009 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt. Ausschüttungen unterliegen in beiden Fällen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
- Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus. Bei Veräußerung von bis zu drei Objekten sind die Veräußerungsgewinne üblicherweise nur innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, und zwar als "sonstige Einkünfte".
- Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
- Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).
(2022): Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?
Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).
Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.
Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.
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Aktuell hat das Finanzgericht Münster zwar entschieden, dass auch eine Bilanz beim Finanzamt in Papierform eingereicht werden darf, wenn die Schaffung der Technik für eine Datenfernübertragung finanziell zu aufwendig wäre (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 436/20 AO).
Allerdings hat der BFH entschieden, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar ist (BFH Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20
Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.
(2022): Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?
Mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fotovoltaikanlage fallen verschiedene Tätigkeiten an: Schriftverkehr und Abrechnung mit dem Netzbetreiber, Überprüfung der Zahlungseingänge, monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Umsatzsteuererklärung, Einnahmen-Überschussrechnung, Auswertungen usw. Solche Tätigkeiten werden meistens am Esszimmertisch erledigt, oftmals aber auch im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. Die Frage ist, ob für die Tätigkeiten das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb absetzbar sind.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bis zu 1.250 Euro geltend zu machen, weil "für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist - so zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Rheinland vom 10.7.2012, S 2130-2011/0003-St 142).
ABER: Der Bundesfinanzhof hingegen hat mit Urteil vom 8.3.2017 (IX R 52/14) wie folgt entschieden: "Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist." Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Sichtweise aus März 2017 bekräftigt. Danach kommt es auf die "Erforderlichkeit" des häuslichen Arbeitszimmers gar nicht an. Die "Erforderlichkeit" sei kein Merkmal des Abzugstatbestands. Daher kann ein Arbeitszimmer auch absetzbar sein, sofern der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Auf den zeitlichen Umfang ihrer Büroarbeiten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17).
Ein Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage ist dann nicht absetzbar, wenn es in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt wird. Bei einem gemischt genutzten Raum ist eine Aufteilung der Kosten und ein anteiliger Betriebsausgabenabzug nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).
Grundlage hierfür ist die Grundsatzentscheidung des Großen Senats zur gemischten Nutzung eines Arbeitszimmers: Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten nicht - auch nicht teilweise - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
Die Vorinstanz hatte für den gemischt genutzten Raum die Aufteilung der Kosten zugelassen und zur Hälfte als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Fotovoltaikbetrieb" anerkannt. Die Arbeitszimmerkosten seien "im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der privaten und betrieblichen Zeitanteile für die Nutzung in Betracht."
Aber diese großzügige Auffassung ist aufgrund des o.g. BFH-Urteils überholt (FG München vom 28.4.2011, 15 K 2575/10).
(2022): Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?