Feldhilfe:
(2017)
Bezeichnung
Geben Sie die Bezeichnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden.
Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel) des Arbeitszimmers. Dazu gehören insbesondere
- Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
- Anstrich der Türen
- Innenanstrich der Fenster
- Deckenlampen, Vorhänge
- Teppichboden.
Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:
- Heizung
- Miete (bei Mietwohnungen)
- Wasser/Abwasser
- Müllabfuhr
- Schornsteinfeger
- Gebäudeversicherungen
- Schuldzinsen
- Grundsteuer
- Hausratversicherung
- Renovierungskosten
Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.