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Energiepreispauschale

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Energiepreispauschale



Erhalten auch Minijobber die Energiepreispauschale?

Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun zumindest für Erwerbstätige ein wenig ausgleichen möchte.

Im "Steuerentlastungsgesetz 2022" vom 23.5.2022 wurde daher geregelt, dass ab dem 1.9.2022 alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I - V einmalig eine Energiepreispauschale (Energiepauschale, EPP) von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt bekommen, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird. Auch Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Ist dies nicht der Fall, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt (§§ 112 bis 122 EStG-neu).

  • Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.
  • Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
  • In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt - und leider auch wieder mitversteuert.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aber nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. So soll verhindert werden, dass ein Minijobber die Pauschale von mehreren Arbeitgebern bekommt.

Tipp: Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt (z. B. Privathaushalt), wird die Pauschale in der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Dazu ist ein besonderer Antrag nicht nötig. Voraussetzung ist aber natürlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Energiepreispauschale  können ebenfalls Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen: Begünstigt sind ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten u. a., deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die EPP ist zwar sozialabgabenfrei, aber doch steuerpflichtig.

  • Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn (andere Bezüge) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Wird sie vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie als "sonstiger Bezug" dem Lohnsteuerabzug. Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt in der Steuerveranlagung 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
  • Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale stets als "sonstige Einkünfte" zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet auf die EPP allerdings keine Anwendung.
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Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 119 EStG). Bei Minijobbern wird die EPP nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) angerechnet, denn sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

(2022): Erhalten auch Minijobber die Energiepreispauschale?



Wie erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale (Energiepauschale, EPP) wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt.

  • Begünstigt sind Erwerbstätige mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit) erzielen - also Arbeitnehmer und Selbstständige.
  • Begünstigt sind ebenfalls Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG): Dazu rechnen z. B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.
  • Begünstigt sind auch Personen, die eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausüben (Minijobber und Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer).
  • Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Denn im Ausland lebende Personen sind entweder niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder sie profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet. Eine Doppelförderung dieses Personenkreises sei nicht angezeigt.
  • Nicht begünstigt sind Beamtenpensionäre und Rentner, falls diese nicht nebenher Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer erzielen. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale (z.B. Abgeordnete). Ebenfalls gehen Studenten und junge Familien, die nur Elterngeld beziehen, sowie andere Personen, die ausschließlich Lohnersatz- oder Sozialleistungen beziehen, leer aus.
  • Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt, es sei denn, die Pauschale wird nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt.
  • Die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis steht und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist. Bei Minijobbern und Aushilfskräften erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z.B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
  • Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG).
  • Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Gemäß Gesetzesbegründung sind "für die Besteuerung der Energiepreispauschale gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich." Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Bei Minijobbern und Aushilfskräften mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 EStG).
  • Bei Selbstständigen gehört die Energiepreispauschale nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern zu den "Einkünften aus sonstigen Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG für das Jahr 2022. Allerdings wird hier die Freigrenze von 256 EUR nicht angewandt, die es üblicherweise für entsprechende Einkünfte gibt (§ 119 Abs. 2 EStG). Da die Energiepreispauschale nicht zu den Gewinneinkünften gehört, unterliegt sie nicht der Gewerbesteuerpflicht.
  • Die Energiepreispauschale ist sozialabgabenfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt
  • Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (§ 122 EStG).

Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den Zahlungen der Arbeitgeber (Arbeitnehmer) oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (Selbstständige) zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.

Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, zum Beispiel weil am 1.9.2022 kein Arbeitsverhältnis bestand.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

(2022): Wie erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale?



Bekommen auch Rentner und Pensionäre die Energiepreispauschale?

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I - V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung (§§ 112 bis 122 EStG, eingefügt mit dem "Steuerentlastungsgesetz 2022" vom 23.5.2022). Nicht begünstigt waren bisher Pensionäre und Rentner.

Aktuell erhalten zum 1.12.2022 auch Rentner und Pensionäre eine einmalige Energiepreispauschale (Energiepauschale, EPP) von 300 Euro. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die Energiepreispauschale (EPP) erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland ("Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" vom 7.11.2022).

  • Anspruch auf die Einmalzahlung haben Rentner der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte. Hierzu gehören auch Personen, die eine Rente aufgrund einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung beziehen. Begünstigt sind auch Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Beamten- und dem Soldatenversorgungsgesetz. Für die Versorgungsempfänger der Länder und Kommunen liegt die Regelungskompetenz bei den Ländern.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner der berufsständischen Versorgungswerke. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Nicht anspruchsberechtigt sind ebenfalls Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wer eine Rente aus einem EU-Staat bekommt, seinen Wohnsitz aber in Deutschland hat, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale. Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.
  • Die Zahlung erfolgt unabhängig vom Personenstand. Im Falle eines Ehepaares können beide die EPP erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt. Die gilt auch bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Pension.
  • Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (10.347 Euro).
  • Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Auch darf die Pauschale nicht gepfändet werden. Hinweis: Die Unpfändbarkeit ist ausdrücklich im Gesetz geregelt; insofern ergibt sich ein Unterschied zur Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zumindest nach dem Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 15.9.2022 (66 IN 90/19) pfändbar sein kann.
  • Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.
  • Die Auszahlung der EPP durch die Rentenzahlstellen erfolgt bis zum 15.12.2022. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung Anfang Januar erfolgt ebenfalls automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Insgesamt sollen rund 19,7 Millionen Rentner die Energiepreispauschale erhalten. Die Kosten liegen bei rund 6 Milliarden Euro. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, nicht aus den Beitragseinnahmen der Rentenversicherung.
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Kann man die Energiepreispauschale für Rentner auch dann bekommen, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige erhalten hat? Ja, die Zahlungen schließen einander nicht aus. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Rentner müssen daher nicht melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale erhalten haben. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die EPP nur einmal gezahlt (Info des BMAS sowie der Deutschen Rentenversicherung).

 

SteuerGo

FAQs zum Thema " Energiepreispauschale für Rentner" finden Sie auf den Internetseiten des BAMS: Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

 

(2022): Bekommen auch Rentner und Pensionäre die Energiepreispauschale?

Feldhilfen

Wurde Partner A die Energiepauschale bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt?
Wurde Partner B die Energiepauschale bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt?*

Wählen Sie "nein" aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Energiepreispauschale bisher nicht ausgezahlt hat. Wenn die Energiepreispauschale bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, kann diese nicht erneut beantragt werden.

Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die Energiepreispauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Hinweis: Macht ein Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

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Wählen Sie aus, ob Sie in 2022

  • einen Minijob (geringfügige Beschäftigung),
  • eine kurzfristige Beschäftigung oder
  • eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

ausgeübt haben.

Hinweis: Macht ein Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.