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SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Heimunterbringung



Wann ist eine Haushaltsersparnis anzurechnen?

Erfolgt ein Einzug ins Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts wegen Pflegebedürftigkeit, sind die hohen Heimkosten wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Da in diesem Fall eigene Verpflegungs- und Wohnungskosten eingespart werden, sind die abzugsfähigen Heimkosten zuvor noch um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Dies aber gilt nur dann, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.

Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen jedoch nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung. Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, als die Wohnung noch beibehalten wird.

Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Falls beide Eheleute aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen und ihren Haushalt auflösen, wollen die Finanzämter die Haushaltsersparnis doppelt abziehen, obwohl doch nur ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird. So hat es auch das FG Nürnberg bestätigt (FG Nürnberg vom 4.5.2016, 3 K 915/15; Revision VI R 22/16).

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Übrigens: Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BGH-Urteil v. 4.10.2017, VI R 22/16, BStBl 2018 II S. 179).

(2022): Wann ist eine Haushaltsersparnis anzurechnen?



Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug der Heimkosten vorliegen?

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn der Grund dafür eine Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung oder eine Krankheit ist.

Pflegebedürftig sind "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen" (§ 14 SGB XI).

Als pflegebedürftig gelten Personen,

  • die in eine der drei Pflegestufen (bis 2016) bzw. einen der fünf Pflegegrade (ab 2017) nach dem Pflegeversicherungsgesetz gemäß §§ 14, 15 SGB XI eingestuft sind.
  • bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, sog. Demenzkranke (gemäß § 45a SGB XI).
  • die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder "Bl" besitzen.
  • die ambulant gepflegt werden und die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • die in einem Altenheim untergebracht sind und denen Pflegeleistungen der Pflegesatzstufe 0 gesondert in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.5.2007, BStBl. 2007 II S. 764).

Aufwendungen für Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Dies gilt nicht nur für die Kosten der medizinischen Leistungen und Pflege, sondern auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung.

Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, dürfen der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und auch der 'normale' Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden (R 33.3 Abs. 4 EStR). Des Weiteren werden die Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten gekürzt, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.

Anders liegt der Fall bei einer altersbedingten Unterbringung in einem Altersheim: Dann rechnen die Heimkosten zu den üblichen Kosten der Lebensführung und werden steuerlich nicht anerkannt. Falls zu einem späteren Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit eintritt und mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, können die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

(2022): Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug der Heimkosten vorliegen?



Kann man auch im Heim Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbständiger Dienstleister beauftragt wird.

In Betracht kommen auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung steht nicht nur der pflegebedürftigen Person zu, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

(1)  Unterbringung im Heim mit eigenem Haushalt:

Die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG ist möglich, wenn im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Heimbewohner ein Appartement bewohnt, nicht aber, wenn es sich lediglich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.

Begünstigt sind Dienstleistungen des Heimbetreibers,

  • die direkt im Haushalt des Heimbewohners (Appartement) erbracht und individuell abgerechnet werden, beispielsweise Reinigung des Appartements, Pflege- und Betreuungsleistungen.
  • die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und die pauschal oder individuell abgerechnet werden, insbesondere Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparaturarbeiten, Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals.
  • die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden, sofern hierzu ein Nachweis erbracht wird. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Auch die vom Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten sind begünstigt, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist.

(2)  Unterbringung im Heim ohne eigenen Haushalt

Für die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG ist es nicht unbedingt erforderlich, dass im Heim ein eigener Haushalt besteht. Auch bei Unterbringung lediglich in einem Zimmer sind solche Aufwendungen begünstigt, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen.

Begünstigt sind beispielsweise die anteiligen Kosten für

  • Reinigung des Zimmers, Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
  • Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim,
  • Wäscheservice, soweit er im Heim erfolgt.

Nicht begünstigt sind

  • Ausgaben für Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden, z. B. für Wäsche und Bügeln im Betrieb des Dienstleisters oder für "Essen auf Rädern", das von außen angeliefert wird.
  • Mietzahlungen, wie z.B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift.
  • Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie für Handwerkerleistungen. Diese sind nur dann absetzbar, wenn ein eigener abgeschlossener Haushalt vorliegt.
  • Pflege- und Betreuungsleistungen außerhalb des eigenen Haushalts, z. B. in einem Pflegezimmer. Diese können als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

Tipp: Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen. Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:  „Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“ Von daher kann an dieser Stelle nur die Empfehlung gegeben werden, dass der Vermieter die durchgeführten Arbeiten tatsächlich einzeln auflistet und mit dem Mieter abrechnet. Es ist allerdings zuzugeben, dass wahrscheinlich in vielen Fällen weder der Mieter noch der Vermieter Interesse an einer solchen Abrechnung haben.

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).

Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die  Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).             

Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

(2022): Kann man auch im Heim Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?



Werden auch die Kosten für ein Altersheim steuerlich anerkannt?

Erfolgt der Einzug in ein Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift aus Altersgründen, ohne krank oder pflegebedürftig zu sein, werden die Heimkosten nicht steuermindernd anerkannt. Denn es handelt sich hierbei um Kosten der Lebensführung. Nach Auffassung des BFH sind derartige Aufwendungen ihrer Art und dem Grunde nach schon deshalb nicht außergewöhnlich, weil sie anderen in vergleichbaren Verhältnissen lebenden älteren Steuerpflichtigen ebenfalls erwachsen und es insbesondere nichts Außergewöhnliches ist, dass ein Mensch aufgrund seines Alters in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.

Falls zu einem späteren Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit eintritt, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Siehe nachfolgend d).

Ist in den Kosten des Altersheims eine Umlagepauschale für eine Grundpflege enthalten, kann dieser Anteil nicht aus den Heimkosten herausgerechnet und als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wenn aber konkret Pflegeleistungen auf Anforderung bzw. bei Bedarf erbracht werden und unabhängig von einer Umlagepauschale monatlich gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dieser Betrag als außergewöhnliche Belastungen - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - absetzbar. Es handelt sich dabei um unmittelbare Krankheitskosten.

(2022): Werden auch die Kosten für ein Altersheim steuerlich anerkannt?



Können auch bei einer Heimunterbringung wegen Krankheit die Kosten geltend gemacht werden?

Ebenso wie ein Krankenhausaufenthalt kann auch eine Unterbringung in einem Heim dazu dienen, eine Krankheit zu heilen oder erträglicher zu machen. Wenn Sie sich aus Krankheitsgründen nicht mehr selbst versorgen können und deshalb in ein Altenheim, Seniorenstift oder eine andere Einrichtung umsiedeln, gilt folgende Regelung:

Bei einem Heimaufenthalt aufgrund einer Krankheit können Sie die Heimkosten (Unterkunft und Verpflegung) in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Bei krankheitsbedingter Unterbringung verzichten die Finanzämter darauf, die Kosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.

(2022): Können auch bei einer Heimunterbringung wegen Krankheit die Kosten geltend gemacht werden?



Was ist absetzbar, wenn nach dem Einzug ins Altenheim die Pflegebedürftigkeit eintritt?

Ziehen Sie oder Ihr Ehegatte zunächst wegen Alters in ein "normales" Altenheim und werden irgendwann danach pflegebedürftig, gilt folgende Regelung: Für diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Heimkosten (für Verpflegung und Unterbringung) steuerlich nicht absetzbar sein sollen, sondern nur die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt würden (BFH-Urteil vom 18.4.2002, BStBl. 2003 II S. 70).

Doch ausnahmsweise ist der Fiskus hier einmal großherziger als die BFH-Richter: Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, erkennt das Finanzamt die gesamten Heimkosten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Pflegekosten) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an.

Angerechnet wird eine zumutbare Belastung. Es könne steuerlich keinen Unterschied machen, ob bereits der Einzug in ein Altenheim aus Krankheitsgründen bzw. wegen Pflegebedürftigkeit erfolgt oder ob die Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit, die eine Unterbringung erforderlich macht, erst nachträglich eintritt (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

(2022): Was ist absetzbar, wenn nach dem Einzug ins Altenheim die Pflegebedürftigkeit eintritt?



Können die Kosten der Heimunterbringung eines Angehörigen in der Steuer erklärt werden?

Zahlungen für die Heimunterbringung eines nahen Angehörigen - gleichgültig, ob diese vom Sozialamt gefordert oder von Ihnen freiwillig geleistet werden - sind dann steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn die Zahlungen bei Ihnen "zwangsläufig" aus rechtlichen oder sittlichen Gründen entstehen.

Wann ist das der Fall?

(1)  Eine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht grundsätzlich für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB):

  • Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt Kinder ihren Eltern gegenüber. Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder kommt vor allem in Betracht, wenn die Eltern im Alter in einem Altenheim oder wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht sind und die hohen Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen finanzieren können. Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Mehrkosten, geht der Unterhaltsanspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz auf den Sozialhilfeträger über, und dieser zieht die Kinder entsprechend ihrem Einkommen zur Finanzierung heran.
  • Zu den Verwandten in gerader Linie gehören auch die Großeltern: Vorrangig unterhaltsverpflichtet sind hier jedoch deren Kinder, nicht die Enkelkinder (§ 1606 BGB). Auch wenn die Enkelkinder nicht vom Sozialamt zur Kasse gebeten werden, tragen sie häufig mit freiwilligen Zahlungen zur Unterstützung der Großeltern bei. Hier ist also nicht eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegeben, sondern lediglich eine abstrakte. Dies ist ausreichend, um eine rechtliche Verpflichtung zu bejahen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 3 EStR; OFD Frankfurt vom 5.5.1998, DB 1998 S. 1160).
  • Da eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1361, 1569 BGB) oder gegenüber dem Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft (§§ 5 und 12 LPartG) entstehen kann, ist auch hier eine rechtliche Verpflichtung gegeben.

(2)  Eine sittliche Verpflichtung kann bei anderen Angehörigen im Sinne des § 15 AO (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern mit Pflegekindern) in Betracht kommen: Dies ist nach Auffassung des BFH anzunehmen, "wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann.

Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann" (BFH-Urteil vom 22.10.1996, BStBl. 1997 II S. 558).

(2022): Können die Kosten der Heimunterbringung eines Angehörigen in der Steuer erklärt werden?



Heimkosten: Wenn Kinder für die Eltern zahlen müssen

Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Oftmals müssen dann die Kinder für die Eltern zahlen. Dies können Zahlungen an das Heim, an das Sozialamt oder direkt an den Elternteil sein. Die Frage ist, ob und wie Sie den Fiskus an den Heimkosten beteiligen können.

  • Zahlungen für die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, wobei hier jedoch erst eine zumutbare Belastung überschritten werden muss. Abziehbar sind nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Zahlungen für die Unterbringung aus Altersgründen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift gelten als typische Unterhaltsleistungen und können allenfalls bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 10.347 Euro (2022) nach § 33a Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils weniger als 10.971 Euro bzw. 21.942 Euro (2022) beim Elternpaar betragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem abzugsfähigen Höchstbetrag von 10.347 Euro und dem Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Zahlungen an das Sozialamt für die Unterbringung der Mutter in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Zahlungen sind in tatsächlicher Höhe abziehbar und nicht aufzuteilen in Kosten der Pflege und in Kosten für Unterkunft und Verpflegung (FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).

Die geleisteten Zahlungen für die Heimunterbringung können nicht teilweise als typische Unterhaltsleistungen umgedeutet und somit - ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung - nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen wer-den. Die Richter stellen klar, dass es ein Wahlrecht zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und dem Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht gibt. Grundsätzlich sind die gezahlten Heimkosten, um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen, falls der Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst wird.

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Neu ist eine erfreuliche Erkenntnis der Richter: Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach SGB XII liegen als auch über dem als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert (2021: 9.744 Euro). In solchen Fällen fehlt es an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst recht der zum Unterhalt verpflichteten Person (so FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).

Hinweis: Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Das ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Zur Berechnung der zumutbaren Belastung hat der Bundesfinanzhof kürzlich eine neue Methode vorgegeben, die für die Bürger deutlich vorteilhafter ist.

(2022): Heimkosten: Wenn Kinder für die Eltern zahlen müssen