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SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Online Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023):



Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen

Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.

(2022): Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen



Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof Unterhaltsleistungen an die in Indonesien lebenden Eltern abgelehnt, weil die Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Die Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger müssen detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.

Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts seien umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich sei es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 32/14).

Der Fall: Der in Deutschland lebende Sohn unterstützte seine Eltern in Indonesien mit 5.000 Euro. Er legte dem Finanzamt zwei Dokumente der Stadtverwaltung (Indonesien) vor, nach denen seine Eltern keine staatliche Rente als Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes beziehen. Im Nachgang legte er eine weitere Bescheinigung vor, wonach der Vater nicht berufstätig ist, keinen eigenen Verdienst hat und keine Rente bezieht. Dies aber genügte dem BFH nicht als ausreichender Nachweis der Bedürftigkeit der Eltern.

Der BFH ist hier sehr streng: Die Richter bemängeln, dass die vorgelegten „Unterhaltsbescheinigungen“ der Stadtverwaltung (Indonesien) in wesentlichen Teilen unvollständig waren. Insbesondere fehlten Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte der Eltern und damit Angaben dazu, wie sie ihren Lebensunterhalt vor Beginn der Unterstützungsleistungen durch den Sohn bestritten haben.

Darüber hinaus waren die vorgelegten Bescheinigungen der Stadtverwaltung insoweit lückenhaft, als sie keine Aussage zur Vermögenssituation der Eltern, etwa zu (selbstgenutztem) Grundbesitz, enthielten. Auch schlossen diese Bescheinigungen lediglich einen eigenen Verdienst und den Bezug einer Rente (als Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes) aus, sagten aber nichts zu anderen Einnahmen. z.B. aus Vermietung. Allein aus den in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben konnte deshalb nicht auf deren Bedürftigkeit geschlossen werden.

Eine Erleichterung aber räumt der BFH ein: Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen.

 

Abzug von Unterhaltsleistungen

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige, die im Ausland leben, ist einiges zu beachten (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Danach gilt unter anderem:

Überweisungen an Angehörige im Ausland sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland ist neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung erforderlich.

Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen wird. Bei baren Unterhaltszahlungen sowie bei allen anderen Zahlungswegen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets anhand von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.

Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass wiederum erhöhte Beweisanforderungen gelten.

Bei Arbeitnehmern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird. Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.

Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson (hierzu zählt auch ein neutrales gewerbliches Transportunternehmen) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall sind neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu erbringen. Die Durchführung der Reise durch eine private Mittelsperson ist stets durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. nachzuweisen.

Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug um Zug gegen Hingabe des Geldbetrags ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht.

(2022): Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!



Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. In diesem Fall stellt das Finanzamt strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers. Oftmals werden Barbeträge für die Angehörigen auch Mittelspersonen mitgegeben, wenn diese in die Heimat fahren.

Als Mittelsperson zählt auch ein neutrales gewerbliches Transportunternehmen. Einen solchen Geldtransfer will das Finanzamt grundsätzlich nicht steuermindernd anerkennen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 II S. 588, Tz. 17).

Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z. B. Krisengebiet) kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall müssen Sie die Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift), den genauen Reiseverlauf sowie einen lückenlosen Nachweis über die Herkunft des Geldes in Deutschland und die Übergabe an den Unterhaltsempfänger dokumentieren. Die Reise selbst muss durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. nachgewiesen werden.

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die strenge Sicht des Fiskus ein wenig geweitet und entschieden, dass Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in Italien auch dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Übergabe von Bargeld mittels Geldboten erfolgt und wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt (FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 8 K 3609/13, veröffentlicht am 2.3.2016).

Der Fall: Ein italienischer Gastarbeiter will Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen, die er an seine in Italien lebenden Eltern geleistet hat. 200 Euro waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 Euro und 4.000 Euro hatte der Mann von seinem Bankkonto abgehoben und einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm.

Der Vater war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an. Dies sahen die Finanzrichter anders, nachdem sie den Geldboten als Zeugen vernommen hatten. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an.

 

Abzug von Unterhaltsleistungen

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige, die im Ausland leben, ist einiges zu beachten (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Danach gilt unter anderem:

Überweisungen an Angehörige im Ausland sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland ist neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung erforderlich.

Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen wird. Bei baren Unterhaltszahlungen sowie bei allen anderen Zahlungswegen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets anhand von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.

Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass wiederum erhöhte Beweisanforderungen gelten.

Bei Arbeitnehmern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird. Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.

Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson (hierzu zählt auch ein neutrales gewerbliches Transportunternehmen) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall sind neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu erbringen. Die Durchführung der Reise durch eine private Mittelsperson ist stets durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. nachzuweisen.

Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug um Zug gegen Hingabe des Geldbetrags ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht.

 

Unterhaltsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 10.437 Euro (2022) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge oberhalb von 624 Euro pro Jahr.

Gekürzt werden der Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

 

Achtung

Achtung: Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Es bleibt dabei, dass Unterhaltsleistungen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und der Höchstbetrag bei unterjähriger Zahlung zu Zwölfteln ist (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

Der Fall: Der Schwiegersohn leistet im Dezember 2010 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.Euro an seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater, die für ein ganzes Jahr bestimmt ist. Denn eine monatliche Zahlung sei wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt erkennt diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages (für Dezember) an, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar seien, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienten. Das FG Nürnberg hatte die gesamte Zahlung im Jahre 2010 anerkannt. Dem hat der BFH jetzt widersprochen.

(2022): Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Wenn Sie an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das Finanzamt berücksichtigt die Unterstützung aber nur dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Das ist die so genannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleitungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleistungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten. Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.

Nettoeinkommen: 24.000 Euro

  • 1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
  • Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
  • Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.437 Euro (2022), ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, falls Sie solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.

(2022): Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.

Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.

Ausnahme

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.

(2022): Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?



Unterhalt an Angehörige im Ausland: Verschärfter Nachweis bei Bargeldübergabe

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen Angehörige im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an die Bedürftigkeit des Empfängers und an den Nachweis der Unterhaltszahlungen. Dabei gelten für Bargeldübergaben besonders strenge Nachweisanforderungen.

Der Bundesfinanzhof hat Unterhaltsleistungen an die in Ungarn lebende Mutter abgelehnt, weil die Bargeldübergaben nicht hinreichend nachgewiesen wurden. Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger seien die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 9.3.2017, VI R 33/16).

  • Der Nachweis einer Bargeldübergabe erfordert neben einer belastbaren Empfängerbestätigung einen zeitnahen, lückenlosen Nachweis der "Zahlungskette", also Nachweise über die Abhebungen oder konkrete Verfügbarkeit dieser Beträge zum Zeitpunkt der Übergabe durch den Unterhaltszahler. Allein das Vorliegen entsprechender Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt hierfür nicht.
  • Darüber hinaus muss der Unterhaltszahler das "Wie und Wann" der Bargeldübergabe im Einzelnen darlegen und belastbar nachweisen. Deshalb steht einer überzeugenden Nachweisführung der Umstand entgegen, dass der Zahler nicht nachweisen kann, dass er zur behaupteten Bargeldübergabe am Übergabeort gewesen ist. Zwar muss der Unterhaltszahler die Barzuwendung nicht persönlich übergeben, dann hat er jedoch "Roß und Reiter", d.h. den Überbringer des Geldes, zu benennen.
  • Im Urteilsfall fehlt es am Nachweis, dass die angegebenen Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind. Die vorgelegten Empfangsbestätigungen genügen hierfür nicht. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, ob dem Unterhaltsempfänger die Zuwendungen als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen übergeben worden sind. Denn die Bestätigungen lauteten auf die Zahlung von insgesamt 1 800 Euro. Auch ist aus den Bestätigungen nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung(en) geleistet wurden. Die Schriftstücke sind zwar datiert. Das Datum lässt je-doch nur auf den Tag ihrer Ausstellung, nicht aber auf den Zeitpunkt der Bargeldübergabe schließen.
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Eine Erleichterung aber räumt der BFH ein: "Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein." So können etwa im Fall eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen.

 

 

Hinweis

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige, die im Ausland leben, ist einiges zu beachten (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Danach gilt unter anderem:

Überweisungen an Angehörige im Ausland sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland ist neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung erforderlich.

Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen wird. Bei baren Unterhaltszahlungen sowie bei allen anderen Zahlungswegen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets anhand von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.

Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass wiederum erhöhte Beweisanforderungen gelten.

Bei Arbeitnehmern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird. Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.

Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson (hierzu zählt auch ein neutrales gewerbliches Transportunternehmen) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall sind neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu erbringen. Die Durchführung der Reise durch eine private Mittelsperson ist stets durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. nachzuweisen.

Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug um Zug gegen Hingabe des Geldbetrags ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht.

(2022): Unterhalt an Angehörige im Ausland: Verschärfter Nachweis bei Bargeldübergabe

Feldhilfen

Anschrift

Geben Sie hier die Anschrift des von Ihnen unterstützten Haushalts an.

Die Unterhaltszahlungen sind dann für den unterstützen Haushalt zu erfassen. Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen verteilt werden.

Die von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Die unterstützte(n) Person(en) lebte(n) ...

Wählen Sie bitte aus, ob die unterstütze Person bzw. die unterstützten Personen

  • in Ihrem Haushalt in Deutschland,
  • in einem anderen Haushalt in Deutschland oder
  • in einem anderen Haushalt im Ausland

leben.

Hinweis: Unterhaltszahlung ins Ausland sind nur steuerliche abzugsfähig, wenn Sie gesetzlich gegenüber der unterstützten Person zum Unterhalt verpflichtet sind.

Geleistete Unterhaltszahlungen

Maximal können 2022 10.347 Euro für jede unterstützte Person geltend gemacht werden. Für jeden Monat, in dem die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel.

Nicht auf Euro lautende Beträge müssen entsprechend dem für September 2021 von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umgerechnet werden. Die monatlichen Umrechnungskurse werden auch vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung geben Sie hier nicht an. Diese Aufwendungen müssen Sie bei der unterstützen Person angeben, für die die Beiträge übernommen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen abzugsfähig.

Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.

Soll Naturalunterhalt für alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen geltend gemacht werden?

Wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden lebt, können Sie pro Monat 862,25 Euro ohne Nachweis geltend machen. Wählen Sie in diesem Fall "ja" aus.

Das Finanzamt geht davon aus, dass Ihnen Aufwendungen in dieser Höhe entstehen. Diese Aufwendungen werden als Naturalunterhalt (u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung) bezeichnet, die Ihnen aus sittlicher Verpflichtung entstehen.

Lebt z. B. Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr erhalten, weiterhin bei Ihnen und wird so unterstützt wird, können Sie Naturalunterhalt geltend machen. Dies ist auch der Fall bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

 

Wohnsitzland

Geben Sie hier an, in welchem Land die von Ihnen unterstützte Person ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lebt die Person im Ausland, kann es zu einer Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages kommen. Außerdem stellt das Finanzamt strenge Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen.

Unterhaltszeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, für den Sie Unterhaltsleistungen erbracht haben.

Der Unterstützungszeitraum beginnt z.B. mit der Unterstützung

  • von Kindern, wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag wegfällt und die Kinder noch bedürftig sind, z. B. bei Arbeitslosigkeit des Kindes ab dem 21. Lebensjahr, bei Berufsausbildung des Kindes ab dem 25. Lebensjahr.
  • von anderen Personen mit Eintritt der Bedürftigkeit.

Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.

Wie hoch war Ihr Nettoeinkommen 2022?

Geben Sie hier Ihr Nettoeinkommen an.

Zum Nettoeinkommen zählt neben dem Einkommen als Arbeitnehmer und den Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten auch eine Rente, Arbeitslosengeld, Sachleistungen Ihres Arbeitgebers, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder BAFöG sein. Abziehen dürfen Sie u. a. Einkommensteuern, Fahrtaufwendungen zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten oder Darlehensverpflichtungen.

Warum ist diese Angabe notwendig?

Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.

Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Wie wird die Opfergrenze berechnet?

Für die Berechnung der Opfergrenze gibt es feste Vorgaben. Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Beispiel: Ihr Nettoeinkommen beträgt 21.000 Euro. Dann beträgt Ihre Opfergrenze 42 Prozent von 21.000 Euro, also 8.820 Euro. Haben Sie tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von z.B. 9.500 Euro geleistet, können Sie trotzdem nur 8.820 Euro steuerlich geltend machen.  Sind Sie verheiratet oder haben Kinder, sinkt die Opfergrenze weiter.

Haben Sie an den Ehegatten Unterhaltszahlungen bei Familienheimfahrten geleistet?

Wenn Sie 2022 an Ihren Ehegatten Unterhaltszahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten in bar geleistet, wählen Sie hier bitte ja aus. 

Bargeldzahlungen ohne Nachweis können nur berücksichtigt werden, wenn

  • Ihr Ehepartner im Ausland lebt und
  • Sie die Familienheimfahrten nachweisen können.