Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:
Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Darunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).