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Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?
Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.
(1) Bis 2013 gilt ebenso wie die Universität oder Fachhochschule auch der Ausbildungsbetrieb nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte". Denn eine Bildungsmaßnahme ist stets nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb sind die Fahrten zur Firma ebenfalls in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar, und bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR angesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12).
(2)Ab 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?
AKTUELL erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).
- Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
- Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
- Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
- Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
- Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.
Tipp
Weil im Rahmen des dualen Studiums bzw. dualen Systems ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Ausbildungskosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
(2016): Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?
Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind Kosten eines Studiums als Erstausbildung nach dem Abitur lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Da Kinder im Studium meist finanziell nicht so gut ausgestattet sind, übernehmen die Eltern vielfältige Ausgaben für die Ausbildung. Oftmals wollen Vermieter den Mietvertrag für die Studentenbude auch nur mit den Eltern des Studierenden abschließen. Die Frage ist, ob das Kind die Miete und die Maklerprovision als seine Werbungskosten oder Sonderausgaben für sein Erststudium geltend machen kann, obwohl diese von den Eltern bezahlt wurden. Aktuell war das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befasst. Der Mietvertrag für die Studentenbude wurde auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater hat die Kosten der Unterkunft vollständig getragen. Dabei ist nach Auffassung der Richter zwischen der Maklerprovision und den laufenden Mietzahlungen zu unterscheiden. Während die Maklerprovision als Werbungskosten des Kindes anerkannt wird, werden die Mietzahlungen als Werbungskosten abgelehnt (FG Niedersachsen vom 25.2.2016, 1 K 169/15).
- Bei der Maklergebühr handelt es sich um eine Leistung der Eltern im "abgekürzten Vertragsweg". Die Eltern kaufen in eigenem Namen für das Kind Dinge ein, erteilen Aufträge, schließen Verträge ab und leisten dafür selbst die geschuldete Zahlung. Da der Vater die Wohnung für das Erststudium angemietet hat, erfolgt die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision im Interesse des Kindes und seines Studiums. Das Kind darf die Zahlung der Eltern als seine Werbungskosten geltend machen.
- Anders liegt der Fall bei den laufenden Mietzahlungen. Zwar erfolgen auch diese im "abgekürzten Vertragsweg", doch hier gibt es eine Ausnahme. Der Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geleistet werden. In diesen Fällen leistet der Dritte stets auf eigene Rechnung und wendet dem Begünstigten nur ein Nutzungsrecht zu. Ein solches Dauerschuldverhältnis ist ein Mietverhältnis. Hier verweigert der Fiskus die steuerliche Anerkennung von Drittaufwand (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717). Nicht absetzbar sind also Mietzahlungen beim Sohn, wenn der Vater den Mietvertrag abgeschlossen hat und die Miete zahlt.
SteuerGo
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen. Die Frage, ob im Fall des abgekürzten Vertragsweges die Abziehbarkeit von Mieten und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich, dass der Mietvertrag auf den Studierenden lautet und die Eltern nur als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Dann erfolgen die Mietzahlungen der Eltern an den Vermieter im "abgekürzten Zahlungsweg".
Ferner können Sie auch die Zahlungen an das Kind leisten, und das Kind könnte dann die Miete an den Vermieter zahlen (sog. Geldschenkung).
(2016): Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?
Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel.
Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen:
- Schulgeld,
- Honorare,
- Lehrgangs-,
- Kurs-, Seminargebühren,
- Zulassungs- und Prüfungsgebühren.
Diese Gebühren können Sie in voller Höhe absetzen. Wenn Sie sich für die Fortbildung Gegenstände anschaffen, können Sie diese wie Arbeitsmittel absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Fachliteratur,
- Schreibwaren,
- Aktentasche,
- Computer,
- Schreibtisch,
- Tischlampe,
- Bücherregal,
- Diktiergerät,
- Berufskleidung (Arbeitskittel).
Beachten Sie, dass Sie diese Lernmittel aber nur im Rahmen der Fortbildung nutzen, eine private Nutzung ist nicht erlaubt.
Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.
In Ihrer Steuererklärung angeben können Sie auch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.
Außerdem können Sie so genannte Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das sind etwa:
- Parkgebühren,
- Kosten für Gepäckaufbewahrung,
- Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung,
- aber auch die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk oder auch
- Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung.
(2016): Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?
Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, dann können Sie die Fahrtkosten dafür auch steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Anders als bei der Pendlerpauschale können Sie hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten: X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an, z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30 Euro/km x 5 Tage = 105,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten.
(2016): Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?
Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?
Bei persönlichkeitsbildenden Kursen werden nicht nur berufliche Kenntnisse vermittelt, sondern auch Fähigkeiten, die für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind.
In diesem Fall wollen Finanzämter die Kosten häufig nicht als Werbungskosten anerkennen.
Doch auch solche Kurse und Lehrgänge, von denen Sie persönlich profitieren, muss das Finanzamt in folgenden Fällen akzeptieren:
- Der Kurs muss primär auf die spezifischen Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sein.
- Der Teilnehmerkreis muss homogen sein, d.h. die Kursteilnehmer müssen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH-Urteile vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 106 und 108).
(2016): Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?
Wann sind Sprachkurse absetzbar?
Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen oder eine berufliche Veränderung beabsichtigen und der neue Arbeitsplatz Kenntnisse einer Fremdsprache voraussetzt.
Ein beruflicher Grund ist gegeben, wenn Sie in einem Bereich mit Auslandskontakten arbeiten, häufig Dienstreisen ins Ausland unternehmen, die Fremdsprache als Arbeitssprache verwenden usw.
Findet der Sprachkurs im Ausland statt, können Sie bei hinreichender beruflicher Veranlassung die Kosten ebenfalls steuermindernd absetzen. Dies gilt nicht nur bei Intensivkursen, sondern auch bei Kursen, die nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermitteln. Denn auch das Erlernen der allgemeinen Umgangssprache kann beruflich veranlasst sein, falls dies für Ihre Tätigkeit ausreichend ist.
Seminarkosten sind steuerlich absetzbar
Als Werbungskosten absetzbar sind neben den Seminarkosten, Kursgebühren und Prüfungsgebühren auch die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, ggf. Unterkunftskosten, Ausgaben für Literatur, Lernsoftware usw.
(2016): Wann sind Sprachkurse absetzbar?
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber ab 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmassnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
- eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
(2016): Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?
Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte - auch des Ehegatten - vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
- Im Juli 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium - auch im Anschluss an das Abitur - in unbegrenzter Höhe als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind.
- Der Gesetzgeber hat jedoch die vorteilhaften BFH-Urteile verbannt und die alte Rechtslage wieder hergestellt. Also sollen die Studienkosten weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sein. Die Neuregelung trat am 14.12.2011 in Kraft, gilt aber rückwirkend ab 2004. Ein umstrittenes Verfahren!
Aber der Bundesfinanzhof ist anderer Auffassung und meint, dass Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Und so bitten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist und das einschränkende Gesetz dort auf Verfassungsmäßigkeit geprüft wird, sollten Sie unbedingt Ihre Steuerbescheide offen halten. Halten Sie also Einsprüche, die Sie bisher gegen Steuerbescheide eingelegt haben, weiterhin aufrecht. Die Verfassungsbeschwerden haben die Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.
Tipp
Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab und machen Ihre Studienkosten in der "Anlage N" als Werbungskosten geltend. Kreuzen Sie im Hauptformular das Feld an "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs". Gegen den ablehnenden Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
(2016): Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?
Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?
Der Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Museen, Lesungen u.Ä., fördert die Allgemeinbildung und ist damit grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Besuche für die Berufstätigkeit nützlich und förderlich sind (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer Lehrerin für Bildende Kunst die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen nicht - auch nicht anteilig - als Werbungskosten absetzbar sind. Es handele um kulturelle Veranstaltungen und um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus, weil eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil mangels objektiver Aufteilungskritierien nicht möglich ist (FG Baden-Württemberg vom 19.2.2016, 13 K 2981/13).
Der Fall: Eine Oberstudienrätin unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). In den Streitjahren besuchte die Lehrerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten.
Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte sie zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten als unbegründet ab.
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Nur im Ausnahmefällen können solche Aufwendungen für den Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie "ihrer Art und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind" (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
(2016): Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aber der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hält die Gesetzesregelung für verfassungswidrig. Nach Auffassung der Richter sind die Ausbildungskosten als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12, VI R 2/12, VI R 38/12 u.a.).
Deswegen haben die BFH-Richter dem Bundesverfassungsgericht die Sache zur Klärung vorgelegt. Die Verfassungshüter müssen nun prüfen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Aktenzeichen: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter angewiesen, bezüglich der Ausbildungskosten in alle Steuerbescheide automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO aufzunehmen. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt und nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch zu Ihren Gunsten geändert wird. Falls die Entscheidung nicht positiv ist, wird die Finanzverwaltung alle Steuerbescheide mittels Allgemeinverfügung für bestandskräftig erklären, ohne dass Sie eine Einspruchsentscheidung bekommen (BMF-Schreiben vom 20.2.2015).
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Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist, sollten Sie unbedingt Ihre Steuerbescheide offen halten. Halten Sie also Einsprüche, die Sie bisher gegen Steuerbescheide eingelegt haben, weiterhin aufrecht. In Neufällen geben Sie eine Steuererklärung ab und machen Ihre Ausbildungskosten in der "Anlage N" als Werbungskosten geltend.
Kreuzen Sie im Hauptformular das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" an. Prüfen Sie neue Steuerbescheide, ob darin der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Sollte er fehlen, legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
(2016): Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?