Auch für ein Kind, das im Ausland lebt können Sie den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Anspruch nehmen.
Wohnt das Kind im Ausland wird der Freibetrag allerdings abhängig von dem Land, in dem sich das Kind aufgehalten hat, gekürzt.
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Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Darüber hinaus wird für diese Kinder auch der Ausbildungsfreibetrag gewährt, insofern sich diese Kinder in Schul- und Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag).
Seit 2010 beträgt der BEA-Freibetrag für jedes Kind 1.320 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung sind es 2.640 Euro - und zwar unverändert auch im Jahr 2016. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2016 pro Elternteil 2.304 Euro und verheiratete Eltern 4.608 Euro.
Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind, das auswärts wohnt, beträgt 924 Euro.
Voraussetzung für den Erhalt des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist, dass Sie selbst im Veranlagungsjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.
Der Wohnsitz des Kindes spielt keine Rolle, kann sich aber auf die Höhe der gewährten Freibeträge auswirken. Abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Aufenthaltsland kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wird.
- Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.
- Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Estland, Griechenland, Grönland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.
- Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Montenegro, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.
- Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.
(2016): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?