Feldhilfen
Einkommensersatzleistungen
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Lohn-/Einkommensersatzleistungen erhalten haben.
Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere
- Arbeitslosengeld I,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.
Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.
Bestimmte Lohnersatzleistungen sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, und zwar Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Besoldungsgesetz. Diese geben Sie hier nicht an.
Nicht anzugeben brauchen Sie Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für 1 Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Streikgelder, der Gründungszuschuss für Existenzgründer sowie das Pflegeunterstützungsgeld ab 2015.Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Steuervorauszahlungen
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Steuervorauszahlungen für das Steuerjahr 2016 an das Finanzamt geleistet haben.
Wichtig: Die hier angegebenen Steuervorauszahlungen werden nicht an das Finanzamt übermittelt. Ihre Eingabe dient nur für die korrekte Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung durch SteuerGo.
Steuervergünstigung nach § 10 g EStG
Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, setzen Sie hier ein Häkchen.
Dazu gehören insbesondere leerstehende Baudenkmäler.
Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2016 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.
Haben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte erklärt, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 eingetretenen Erbfalls auch mit Erbschaftsteuer belastet waren, kann auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt werden. Hierzu geben Sie bitte auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an.
Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.