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Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:
- Alle regulären Arbeitnehmer,
- Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
- Geringfügig Beschäftigte, die vom Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.
Tipp
Freiwillige Beiträge: Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein.
Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2016 höchstens bis 22.767 Euro Euro geltend machen, wovon sich lediglich 82 Prozent, höchstens 18.669 Euro steuermindernd auswirken. Für Verheiratete beträgt der Höchstbetrag 45.534 Euro und der Abzugsbetrag höchstens 37.338 Euro (82 % von 45.534 Euro).
(2016): Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die ab 1.10.2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.
Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:
- Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B. als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
- Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
- Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
- Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
- Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
- Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.
(2016): Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wobei sie sich nur mit einem bestimmten Abzugssatz steuermindernd auswirken. Dieser Abzugssatz steigt bis zum Jahre 2025 planmäßig um 2 Prozentpunkte jährlich. Im Jahre 2016 sind die Beiträge absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 22.767 Euro bei Ledigen und 45.534 Euro bei Verheirateten, doch sie wirken sich nur mit 82 % steuermindernd aus, also mit höchstens 18.669 Euro bzw. 37.338 Euro (82 % von 22.767 Euro bzw. 45.534 Euro).
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 82 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Beispiel
Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (82 Prozent) 8.200 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 3.200 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.
(2016): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?