Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.
Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.
Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.
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Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?
Einkünfte mit Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Danach bemisst sich der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Auch für Personen, die eine Betriebsrente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, gilt diese Regelung. Gleiches gilt für die Pensionen von Beamten.
Alle geleisteten Zahlungen werden vom Arbeitgeber auf der sogenannten Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Zusätzlich werden diese Daten vom Arbeitgeber auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt, so dass alle Angaben der Lohnsteuerbescheinigung (inkl. der bereits vorausgezahlten Lohnsteuer und die Sozialabgaben) dem Finanzamt bereits vorliegen.
Trotzdem müssen Sie alle Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N der Steuererklärung eintragen.
Weitere Einkünfte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit
Neben den Einkünften, die auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ausgewiesen werden, sind selbstverständlich auch alle weiteren Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Teilweise unterliegen diese Einkünfte dem so genannten Progressionsvorbehalt.
Zu folgenden Einnahmen müssen Sie auf der Anlage N Angaben machen:
- Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber gezahlt hat, wie Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Besoldungsgesetz (andere Progressionsleistungen, wie Arbeitslosengeld I oder Elterngeld, sind im Steuerhauptformular einzutragen),
- Einkünfte als Grenzgänger nach Österreich, Frankreich oder in die Schweiz,
- Einkünfte aus einer Tätigkeit im Ausland, die steuerfrei sind (nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass),
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen: Diese Einnahmen sind nur steuerpflichtig, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro, den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro, den Betreuerfreibetrag von 2.400 Euro oder den Freibetrag von 2.400 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich überschreiten.
- Arbeitslohn ohne Steuerabzug: Dies betrifft vor allem Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie Lohnzahlungen von Dritten. Freiwillige Trinkgelder gehören nicht dazu. Diese Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.
Vermögenswirksame Leistungen
Außerdem können Sie mit SteuerGo Ihren Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vermögenswirksame Leistungen gewährt hat.
(2016): Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?
Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Geben Sie hier bitte die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.
Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.
Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.
(2016): Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?