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SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitszimmer



Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen

Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.

Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:

  • Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
  • Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster in einem entsprechenden Fall entschieden. Laut dem Urteil steht der abzugsfähige Höchstbetrag jedem Nutzer, der die persönliche Abzugsberechtigung erfüllt, nur anteilig entsprechend seinem Nutzungsanteil zu. Es gelte hier die objektbezogene und nicht die personenbezogene Betrachtungsweise (FG Münster vom 15.3.2016, 11 K 2425/13 E, G).

Der Fall: Eheleute nutzen gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer. Die Ehefrau ist selbständig tätig, sodass das Arbeitszimmer für sie den beruflichen Mittelpunkt darstellt. Der Ehemann ist Angestellter und arbeitet im Homeoffice, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Nutzungsanteile sind jeweils 50 %. Das bedeutet: Die Gesamtkosten des Arbeitszimmers in Höhe von 4.000 Euro kann die Ehefrau mit ihrem Nutzungsanteil von 50 %, also mit 2.000 Euro, als Betriebsausgaben absetzen. Der Ehemann kann seinen Kostenanteil von 2.000 Euro lediglich mit 625 Euro als Werbungskosten geltend machen (das sind 50 % von 1.250 Euro).

Arbeitszimmer: Verfassungswidriger Gleichheitsverstoß?

Nach geltender Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar. Jeder Ehegatte kann folglich lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht. Bei objektbezogener Betrachtung liegt möglicherweise ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß vor. Durch das einfache Einfügen einer Wand kann man den Abzugsbetrag verdoppeln. Daher ist der Fall, dass zwei Personen einen größeren Raum gemeinsam nutzen, steuerlich genau so zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen.

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Falls Sie betroffen sind, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten. Denn zur Frage, ob der Höchstbetrag für den Abzug von Arbeitszimmerkosten objekt- oder doch personenbezogen zu gewähren ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen: VI R 53/12).

Jeder Ehegatte sollte also für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen. Werden Kosten im Steuerbescheid abgelehnt, sollte Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen beantragt werden.

(2016): Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen



Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Raum auch privat mitgenutzt wird. Die Raumkosten dürfen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil berücksichtigt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur gelegentlich beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Daran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitszimmer oder Büro nicht absetzbar ist, wenn der beruflich genutzte Bereich abgetrennt ist und der andere Teil des Raumes privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).

Der Fall: Ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum seines Hauses zur Erledigung seiner Büroangelegenheiten. Ein Teil dieses Raumes ist mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil dieses Raumes, abgetrennt durch ein Regal, stehen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Da hier eine private Mitbenutzung vorliegt, sind die Arbeitszimmerkosten nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben absetzbar.

Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.

(2016): Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?



Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches "Arbeitszimmer" handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.

(2016): Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?



Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn

  • für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und zwar bis zu 1.250 Euro.
  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, und zwar in unbegrenzter Höhe.

Ein Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag.

Der Höchstbetrag wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Als "anderer Arbeitsplatz" wird nur ein Arbeitsplatz berücksichtigt, der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist.

Maßgebend für die Beurteilung des "Arbeitszimmers als Mittelpunkt" ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen. Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen.

Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen.

(2016): Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?



Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

Falls das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihre gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausüben.

Sofern Sie Ihre Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausüben, kommt es für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen.

Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Es genügt nicht, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion haben.

Beispiele:

  • Bei typischen Handelsvertretern und Außendienstmitarbeitern liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers im Geschäftsbezirk. Die im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit prägt nicht den Beruf, sondern hat lediglich unterstützende Funktion.
  • Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von 13 Mitarbeitern im Außendienst und zur Betreuung von einigen Großkunden durchschnittlich zwei Tage pro Woche außer Haus ist, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt. Denn hier erledigt er die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen.
  • Bei Hochschullehrern und Richtern ist das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anzusehen, denn sie üben zu Hause nicht die Tätigkeiten aus, die für ihren Beruf wesentlich und prägend sind. Das sind beim Hochschullehrer die Vorlesungen in der Universität und beim Richter die Verhandlungen im Gericht.

(2016): Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?



Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Falls Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Als "anderer Arbeitsplatz" gilt nur ein Arbeitsplatz,

  • der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist und
  • den Sie in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.

(1) Sofern Sie nur eine berufliche Tätigkeit ausüben, muss geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Sie sind nämlich auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn Sie dort einen nicht unerheblichen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit verrichten müssen. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist, dass Sie jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Sie nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Dies betrifft beispielsweise Lehrer: Sie haben zwar einen Arbeitsplatz, nämlich die Schule bzw. das Klassenzimmer, doch dieser Arbeitsplatz ist nicht zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet. Somit haben Lehrer schon aus diesem Grund keinen "anderen Arbeitsplatz". Hinzu kommt, dass der Arbeitsplatz nicht für einen abgrenzbaren Teilbereich der Berufstätigkeit - nämlich die Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung - genutzt werden kann. Deshalb können Lehrer problemlos ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.

(2) Sofern Sie mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausüben, ist für jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können Sie für nur eine Tätigkeit den anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, dürfen Sie ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsanteil für diese Tätigkeit bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

(2016): Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?



Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?

Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, sofern das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Die Kosten für Arbeitsmittel, wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle, denn Arbeitsmittel können Arbeitnehmer zusätzlich als Werbungskosten und Selbständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen.

Für Auszubildende und Erststudenten gilt auch hier: Arbeitsmittel als Sonderausgaben absetzen, in der Fortbildung oder im Zweitstudium als Werbungskosten.

Wer sich in der Ausbildung befindet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend machen, bei einer Fortbildung und einem Zweitstudium als Werbungskosten. Je nach Größe des Arbeitszimmers können Sie den betreffenden Anteil Ihrer Miete und der Nebenkosten mit zu Ihren Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten rechnen.

Beispiel

Bei einem Arbeitszimmer von 25 Quadratmetern in einer 100 Quadratmeter-Wohnung können Sie ein Viertel der Miete und der Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.

(2016): Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?



Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?

Bei der sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit entweder ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus.

(1) Üben Sie die Telearbeit ausschließlich im Home-Office aus, stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar - und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

(2) Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

  • Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer ebenfalls der Mittelpunkt, und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 Euro in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).
  • Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

(2016): Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?



Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Das Elterngeld macht's möglich, dass ein Elternteil - meist die Mutter - nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden.

In dieser Zeit wird das häusliche Arbeitszimmer häufig für berufliche Zwecke genutzt, z. B. zum Studium von Fachliteratur, zur Lektüre von abonnierten Fachzeitschriften, zur Vor- und Nachbereitung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen, zum Erstellen neuer Arbeitskonzepte, zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln usw.

(1) Da für solche beruflichen Tätigkeiten "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können die Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1 250 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.

(2) Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit auch der "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" sein? Hierzu stellt der Bundesfinanzhof auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VI R 102/01).

  • Bei einer Lehrerin in Elternzeit sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis 1.250 Euro absetzbar, weil ihr bisher "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand und dies auch später wieder so sein wird.
  • Bei einer Angestellten, die vor der Elternzeit im Büro beim Arbeitgeber arbeitete, war das Arbeitszimmer nicht der "Mittelpunkt" und wird es folglich auch nach der Elternzeit nicht sein. Daher sind die Arbeitszimmer während der Elternzeit nur bis zu 1.250 Euro absetzbar. Übrigens: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch dann, wenn die Elternzeit nicht das ganze Jahr gedauert hat oder das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wurde.

(2016): Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Feldhilfen

Arbeitszimmer

Summe aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die Sie bisher erfasst haben.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig!

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig!

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig!

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig!

Abzugsvoraussetzung

Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Falls Ihnen für die berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Kein anderer Arbeitsplatz steht z.B. folgenden Personen zur Verfügung:

Lehrern, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule haben und die Unterrichtsvorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer erledigen.

Personen, die in dem Arbeitszimmer eine selbständige oder nichtselbständige nebenberufliche Tätigkeit ausüben, z.B.

  • Vorträge vorbereiten,
  • Gutachten erstellen,
  • Musikunterricht erteilen,
  • Bauspar- und Versicherungsverträge vermitteln,
  • das Amt eines Bürgermeisters ausüben.

Personen, die ihr Arbeitszimmer zur beruflichen Fortbildung nutzen, z.B.

  • Vorbereitung zur Meisterprüfung
  • zur Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung,
  • für ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium,
  • für ein berufsbegleitendes Fachschule,
  • für berufliche Sprachkurse.
Betrag

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die entweder direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezeichnung

Geben Sie die Bezeichnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.