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Antrag auf inländische Steuerpflicht

 

Bitte die Angaben auf dieser Seite nur ergänzen, wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ist dies nicht der Fall, lassen Sie bitte alle Felder auf dieser Seite leer!

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerjahr im Ausland hatten, inländische Einkünfte bezogen haben und in den Genuss der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen kommen wollen, müssen Sie die folgenden Angaben ergänzen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

Dies ist auch möglich wenn Ihr Ehepartner im Steuerjahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat hatte, Sie jedoch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Antrag auf inländische Steuerpflicht



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht. Der Grundfreibetrag im Jahre 2016 beträgt 8.652 Euro für Ledige und 17.304 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. Hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

(2016): Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.



Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).

Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab:

  • Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
  • die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2016 für Alleinstehende 8.652 Euro und für Verheiratete 17.304 Euro.

Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist, dass Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen beispielsweise der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.

Einen speziellen Vorteil gibt es, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist. Dann kommen Sie auch in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen: Hier zählen vor allem die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III, die Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge wie Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag, ferner der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

(2016): Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?



Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?

Erhalten Sie Ihren Arbeitslohn in fremder Währung, müssen Sie die Einnahmen für die Einkommensteuererklärung in Euro umrechnen. Falls im Ausland Steuern einbehalten wurden, müssen Sie auch diese zwecks Anrechnung auf die Steuerschuld in Euro umrechnen. Wie dies genau zu erfolgen hat, hat der Bundesfinanzhof geklärt (BFH-Urteil vom 3.12.2009, BStBl. 2010 II S. 698).

  • Die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt des Zuflusses. Dies ist bei Arbeitslohn der Fall, wenn das Gehalt dem Konto bei der Bank gutgeschrieben wird.
  • Die Umrechnung der Einkünfte muss mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Und zwar mit den monatlichen Durchschnittskursen. Diese Euro-Referenzkurse entsprechen den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen, die vom Bundesfinanzministerium monatlich festgesetzt und im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Diese Vorgaben des BFH wendet die Finanzverwaltung bei Grenzgängern in die Schweiz nicht an. Vielmehr sollen sie in ihrer Steuererklärung in der "Anlage N" sowohl ihren Arbeitslohn als auch die schweizerische Abzugsteuer in Schweizer Franken eintragen. Die Finanzämter wandeln diese Beträge dann jahresbezogen - nicht monatsbezogen! - in Euro um. Dabei verwenden sie einen Durchschnitts-Jahresbetrag, den die Finanzverwaltung vorgibt. Für das Jahr 2015 betrug der jahresbezogene Umrechnungskurs für Grenzgänger in die Schweiz: 100 CHF = 93,50 EUR. Für das Jahr 2016 war der Kurs bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

(2016): Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?



Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung

Die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

(2016): Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung

Feldhilfen

Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen

Geben Sie hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.

darin enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapitalerträgen - unterliege

Geben Sie hier die ausländischen Kapitalerträge ein, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Staat, aus dem die Einkünfte stammen

Wählen Sie hier den Staat, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Ich beantrage als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

Ich beantrage für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden ("Bescheinigung EU / EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU / EWR" bitte einreichen).

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier die Summe der außerordentlichen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.

Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG

Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)