Wir empfehlen Ihnen, den Rechnungsbetrag des Schornsteinfegers wieder in voller Höhe geltend zu machen, ohne nach einzelnen Tätigkeiten zu unterscheiden. Falls das Finanzamt auf einer Aufteilung beharrt, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das o.g. BFH-Urteil. Zahlen Sie die Rechnung niemals bar, sondern stets im Wege der Überweisung.