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Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023):

Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).

Getrennt anzugeben sind

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
  • AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (bis 2017: 410 Euro),
  • Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 251 bis 1.000 Euro,
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

(2021): Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Feldhilfen

AfA auf sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab.

Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
Anlagenabgang

Unter einem Anlagenabgang versteht man das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, bevor die Nutzungsdauer verstrichen ist.

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Gründe für einen Anlagenabgang:

  • Anlagenabgang durch Verkauf,
  • Anlagenabgang ohne Verkauf (z. B. Diebstahl, Verschrottung, Verlust),
  • Anlagenabgang durch Privatentnahme.
Anlagenzugang

Unter einem Anlagenzugang versteht man unselbständig nutzbare Gegenstände (z. B. Zubehörteile und Erweiterungen einer bestehenden Anlage), die zu einem Wirtschaftsgut angeschafft worden sind.

Anschaffungskosten

Geben Sie hier die Höhe der Anschaffungskosten an.

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die Sie geleistet haben, um einen Gegenstand für Ihren Betrieb zu erwerben.

Bezeichnung des Wirtschaftsguts

Geben Sie hier eine aussagekräftige Bezeichnung für das Wirtschaftsgut an.

Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums

Geben Sie hier den Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums an.

Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums

Der Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ergibt sich aus dem Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums abzüglich den Anlagenabgängen und ggf. AfA-Beträgen zuzüglich der Anlagenzugänge.