Feldhilfe:
Abschreibungen
Die Abschreibung, auch als AfA bekannt, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer eines Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Bei erstmaliger Geltendmachung reichen Sie bitte eine Erläuterung mit Rechnungsbetrag, -datum, Leistungsgegenstand und ausführendem Unternehmen ein.
Wenn Sie zuvor selbstgenutztes Eigentum vermieten, müssen Sie die Abschreibung erstmalig berechnen. Erhaltungsrücklagen sind nicht einzubeziehen.
Teilen Sie den Gesamtpreis in Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude auf. Eine Arbeitshilfe finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter "Kaufpreisaufteilung".
Für Gebäude im Beitrittsgebiet vor 1991 gilt § 7 Abs. 4 EStG. Bei vor 1990 angeschafften Gebäuden richtet sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, max. nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.