Feldhilfe:
Nachname, Vorname
Geben Sie den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der Sie im Jahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die tatsächlich nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ein Beispiel hierfür wäre die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Ebenfalls unschädlich ist das Zusammenleben mit einer Person, die finanziell nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, solange es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt. Zum Beispiel kann dies auf die Mutter oder den Vater mit einer nur geringen Rente zutreffen.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr ihrer Eheschließung zeitanteilig nutzen können. Dies ist möglich, sofern sie vor der Hochzeit nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).