Feldhilfe:
(2021)
Lebte <%f125%> dauernd getrennt vom Steuerpflichtigen <%0100301%>?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn der Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.
Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.