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Feldhilfe: (2016) Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

Geben Sie hier den Wirtschaftszweig Ihres Arbeitgeber an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.