Feldhilfe:
(2016)
darin enthaltene Teileinkünfte (steuerfreier Teil 40%)
Geben Sie hier steuerfreie Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit an, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.
Prüfen Sie genau, welcher Betrag der Teileinkünfte bescheinigt wurde. Es kann sein, dass Sie den steuerfreien Teil heraus- oder umrechnen müssen.