Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Arbeitnehmer

 

Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitnehmer



Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?

Einkünfte mit Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Danach bemisst sich der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Auch für Personen, die eine Betriebsrente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, gilt diese Regelung. Gleiches gilt für die Pensionen von Beamten.

Alle geleisteten Zahlungen werden vom Arbeitgeber auf der sogenannten Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Zusätzlich werden diese Daten vom Arbeitgeber auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt, so dass alle Angaben der Lohnsteuerbescheinigung (inkl. der bereits vorausgezahlten Lohnsteuer und die Sozialabgaben) dem Finanzamt bereits vorliegen.

Trotzdem müssen Sie alle Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N der Steuererklärung eintragen.

Weitere Einkünfte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit

Neben den Einkünften, die auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ausgewiesen werden, sind selbstverständlich auch alle weiteren Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Teilweise unterliegen diese Einkünfte dem so genannten Progressionsvorbehalt.

Zu folgenden Einnahmen müssen Sie auf der Anlage N Angaben machen:

  • Einkünfte als Grenzgänger nach Österreich, Frankreich oder in die Schweiz (beachten Sie bitte auch zusätzlich die Anlage N-Gre),
  • Einkünfte aus einer Tätigkeit im Ausland, die steuerfrei sind (nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass) (beachten Sie bitte auch zusätzlich die Anlage N-AUS),
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen: Diese Einnahmen sind nur steuerpflichtig, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro, den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro, den Betreuerfreibetrag von 2.400 Euro oder den Freibetrag von 2.400 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich überschreiten.
  • Arbeitslohn ohne Steuerabzug: Dies betrifft vor allem Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie Lohnzahlungen von Dritten. Freiwillige Trinkgelder gehören nicht dazu. Diese Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

Vermögenswirksame Leistungen
Außerdem können Sie mit SteuerGo Ihren Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vermögenswirksame Leistungen gewährt hat.

(2019): Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?



Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Geben Sie hier bitte die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.

(2019): Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Feldhilfen

Weitere Einnahmen

Wenn Sie neben den Einkünften, die bereits auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, weitere Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit hatten, können Sie diese auf den folgenden Seiten erfassen. Zu den weiteren Einkünften zählen unter anderem:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die im Jahre 2018 eingezahlt wurden.
  • Einkünfte, die Sie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), einem zwischenstaatlichen Übereinkommen (ZÜ) oder einem Auslandstätigkeitserlass (ATE) erhalten haben.
  • Einkünfte, die Sie als Grenzgänger nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz erhalten haben.
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pfleger) oder einem Ehrenamt
  • Arbeitslohn ohne Steuerabzug (z. B. Verdienstausfallentschädigungen oder Ausgleichsleistungen)
Werbungskosten

Hier kommen Sie zum Eingabebereich für Werbungskosten.

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Wenn Sie keine Werbungskosten angeben oder Ihre Werbungskosten unter 1.000 Euro liegen, wird automatisch ein Betrag von 1.000 Euro pauschal ohne Nachweise geltend gemacht.

Tipp: Am besten geben Sie auf den folgenden Seiten alle zutreffenden Kosten ein. SteuerGo prüft dann automatisch, ob Sie so mehr Steuern sparen als mit der Pauschale.

Lohnsteuerbescheinigung

Hier kommen Sie zum Eingabebereich für Ihre Lohnsteuerbescheinigung.

Eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie am Jahresende von Ihrem Arbeitgeber. Meist wird die Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit der ersten Lohnabrechnung im Januar oder Februar vom Arbeitgeber übergeben.

Haben Sie die Lohnsteuerbescheinigung nicht erhalten, fordern Sie die Abrechnung von Ihrem Arbeitgeber an. Diese Bescheinigung müssen Sie nicht Ihrer Steuererklärung beifügen, weil die Daten bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen wurden, wie auch im oberen Teil Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist.