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Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2019 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.
Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die steuerpflichtige Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gingen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages. Wer im Jahre 2006 in Rente ging, musste 52 % des Rentenbetrages versteuern. Bei Renteneintritt im Jahre 2018 beträgt der Besteuerungsanteil 76 %, bei Renteneintritt im Jahre 2019 sind es 78 %.
Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Der stets gleich bleibende Rentenfreibetrag führt dazu, dass Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr in vollem Umfang steuerpflichtig werden.
Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern und bleibt lebenslang unverändert.
Für Herrn Mustermann gilt: Bekam er in 2005 eine Rente von 20.000 Euro, so liegt sein Freibetrag demnach bei 10.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 18.336 Euro (2019). Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 10.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019) und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag, müssen sie jeweils ein separates Formular abgeben.
Tipp
Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.
(2019): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952
Im Jahre 2019 wird der Geburtsjahrgang 1954 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.
Regelaltersrente:
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947.
Am 1.1.2019 tritt die 8. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2019 65 Jahre alt wird, muss nun schon 8 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1954. Wer beispielsweise am 15.2.1954 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2019, sondern erst ab dem 1.11.2019.
Im Jahre 2019 erreicht der Geburtsjahrgang 1956 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 8 Monaten beziehen.
Rente für besonders langjährig Versicherte:
Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - es gilt wieder die bisherige Regelung. Sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.
Rente für langjährig Versicherte: Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an - jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.
Im Jahre 2019 kann der Geburtsjahrgang 1956 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 10,2 % erhalten.
Schwerbehindertenrente: Die Altersrente für Schwerbehinderte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden, wenn der Berechtigte 35 Beitragsjahre hat und bei Beginn der Rente schwerbehindert ist, d. h. einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Dies gilt, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Sie können aber vorzeitig bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 Jahren sowie für eine Abschlagsrente von 60 Jahren stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Grenze für die Abschlagsrente bei 65 Jahren und für die abschlagsfreie Rente bei 62 Jahren.
Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei der Altersgrenze von 63 bzw. 60 Jahren. Schwerbehinderte können die Rente unverändert mit 60 Jahren und einem Rentenabschlag von 10,8 % oder ohne Rentenabschlag ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Der Geburtsjahrgang 1956 kann die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 10 Monaten sowie die Abschlagsrente (10,8 % Abschlag) mit 60 Jahren und 10 Monaten bekommen.
Erwerbsminderungsrente: Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr (plus x Monate) ohne Rentenabschlag beansprucht werden. Sie kann aber auch schon vorher - auch vor dem 60. Lebensjahr - beantragt werden, dann allerdings mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat, höchstens 10,8 %. Dabei wird die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit). Bei Neurentnern ab dem 1.7.2014 wird statt des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr zugrunde gelegt. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters wirkt sich auch hier aus. Das Referenzalter für die Rente ohne Rentenabschlag wird ab 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Versicherte mit 35 Beitragsjahren können die Erwerbsminderungsrente weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge bekommen.
Im Jahre 2019 wird eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Rentenabschlag erst mit 64 Jahren plus zwei Monaten gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat - höchstens aber 10,8 %.
NEU: Ab dem 1.1.2019 wird die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten für neue Rentenzugänge früher und in größerem Ausmaß verlängert:
- Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
- Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
- Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
- Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Erwerbsgeminderte werden damit ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten. Die Zurechnungszeit endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Entsprechendes gilt für die Renten wegen Todes. Die Verlängerung wird auch auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen.
Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Hat der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.
ACHTUNG: Die Leistungsverbesserungen begünstigen nur neue Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.1.2019 bewilligt werden. Sie gelten nicht für Personen, die am 1.1.2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet. Dies ist für Bestandsrentner nicht nachvollziehbar und nicht vermittelbar, weil sich an ihrer Situation nichts ändert.
Für Bestandsrentner, also jetzige Erwerbsminderungsrentner, gelten folgende Zurechnungszeiten:
- Wer ab dem 1.1.2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, für den endet die Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren und 3 Monaten.
- Wer zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.12.2017 in Erwerbsminderungsrente gegangen ist, für den liegt die Zurechnungszeit beim Alter von 62 Jahren.
- Wer die EM-Rente vor dem 1.7.2014 bewilligt bekommen hat, bei dem endet die Zurechnungszeit beim 60. Lebensjahr.
Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 78 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.
(2019): Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952
Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dazu gibt es unterschiedliche Steuerregeln:
- Renten, die mit dem neuen Besteuerungsanteil, genauer: die in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die "Rürup"-Rente sowie Renten aus berufsständischen Versorgungswerken.
- Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Dies betrifft z.B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
- Renten, die mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig sind. Dies betrifft Leibrenten mit befristeter Laufzeit, z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen.
- Renten, die in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem die staatlich geförderte Riester-Rente und die steuerschädliche Verwendung von Riester-Verträgen sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge steuerfrei geblieben sind, z. B. aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
- Renten, die in voller Höhe als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" steuerpflichtig sind. Dies betrifft beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse sowie entsprechende Hinterbliebenenbezüge. Diese Renten sind nicht in der "Anlage R", sondern in der "Anlage N" anzugeben.
- Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z.B. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Renten brauchen Sie nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Pensionen gehören in die Anlage N
Pensionen, z. B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein.
(2019): Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?
Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Einige Arten von Renten sind allerdings in vollem Umfang steuerfrei und brauchen nicht angegeben zu werden. Dazu gehören z. B.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
(2019): Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?
Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?
Die meisten Renten müssen versteuert werden. Hierzu gehören die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente, die (große und kleine) Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und die Renten aus Lebensversicherungen. Je nach Art der Rente gilt eine unterschiedliche Versteuerung.
Nicht versteuern müssen Sie hingegen eine Rente, die Sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten, eine Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente, eine Wiedergutmachungsrente, eine Schadensersatzrente für entgangenen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB, eine Conterganrente, eine SED-Opferrente, eine Schadensersatzrente an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen sowie eine lebenslängliche Rente aus einer Lotterie.
(2019): Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?
Welche Freibeträge können Rentner nutzen?
Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.
Der persönliche Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag wird im zweiten vollen Jahr des Rentenbezugs ermittelt. Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.
Der Versorgungsfreibetrag für Beamte und Werksrentner
Wie der Rentenfreibetrag schmilzt auch der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 auf null Prozent. Der Versorgungsfreibetrag gilt aber nur für Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Darüber hinaus erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Auch dieser Zuschlag wird mit der Zeit geringer.
So sehen die Zahlen bei Pensionsbeginn im Jahre 2019 aus:
Wenn Sie im Jahre 2019 in den Ruhestand treten, beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag für Sie 17,6 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.320 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 396 EUR. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge also bis zu 1.818 EUR steuerfrei - lebenslang.Der Altersentlastungsbetrag
Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die zur ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.
- Falls Sie im Jahr 2018 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren also vom 2.1.1954 bis 1.1.1955), beträgt der Altersentlastungsbetrag für Sie ab 2019 zeitlebens 17,6 % der Einkünfte, höchstens 836 EUR.
- Sind Sie im Jahre 2019 64 Jahre alt geworden (geboren vom 2.1.1955 bis 1.1.1956), bekommen Sie ab 2020 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 16,0 %, höchstens 760 EUR.
Der Werbungskostenpauschbetrag
Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler einen Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 102 Euro.
Die Sonderausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Rentner als Sonderausgaben in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Rentner erhalten einen Krankenversicherungszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, um den die Beiträge zu vermindern sind. Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.
Die außergewöhnlichen Belastungen
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Auftrag an einen Handwerker. Aber auch Krankheitskosten, wie Medikamente, Brille oder Zahnersatz können Rentner geltend machen.
Der Minijob
Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem 450-Euro-Job nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.
Tipp
Wenn Sie als Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Kosten unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019) bleiben, dann müssen Sie auch keine Steuern auf Ihr Einkommen zahlen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
(2019): Welche Freibeträge können Rentner nutzen?