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SteuerGo FAQs

 


 

Warum sind diese Angaben notwendig?

Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.

Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Tipp: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der als Unterhaltsleistung abziehbare Betrag.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Opfergrenze



Was ist die Opfergrenze?

Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

(2023): Was ist die Opfergrenze?



Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählt zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.

Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder, für das Sie Kindergeld erhalten, und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel:

Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.

Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro.

Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.908 Euro in 2023 ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.

(2023): Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Feldhilfen

BAföG

Wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten haben, geben Sie den erhaltenen Betrag hier an.

BAföG und Ausbildungsbeihilfen gehören grundsätzlich zu den steuerfreien Einnahmen.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Beträge allerdings benötigt.

Wohngeld

Wenn Sie Wohngeld, Hartz IV (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe erhalten haben, geben Sie den erhaltenen Betrag hier an.

Die Angabe ist für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens erforderlich.

Steuererstattungen

Wenn Sie 2022 Steuererstattungen erhalten haben, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.

Zu den Steuererstattungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

Steuernachzahlungen

Wenn Sie 2022 Steuernachzahlungen leisten mussten, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden und verringern dann das Einkommen.

Zu den Steuernachzahlungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

Steuerfreie Einnahmen

Erfassen Sie hier bitte alle weiteren steuerfreien Einnahmen, die Sie 2023 erhalten haben.

Dazu zählen u.a.

  • Erziehungs-, Eltern- und Mutterschaftsgeld
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, erhaltene Eigenheimzulage
  • steuerfreier Teil der Rente
  • Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung
  • die ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage
  • die ausgezahlte Wohnungsbauprämie.
Einnahmen aus einem Minijob (pauschal besteuert)

Bitte erfassen Sie hier alle Einnahmen aus einem Minijob, wenn diese pauschal besteuert wurden.

Die Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Einnahmen allerdings benötigt.

Wenn Ihr Arbeitgeber den Minijob auf Lohnsteuerkarte abrechnet, müssen Sie diesen hier nicht angeben.

 

Ihr bisher erfasstes, steuerpflichtiges Einkommen 2022:

Hier wird das von Ihnen mit SteuerGo erfasste Einkommen 2023 ausgegeben. Diese Einkommen bildet die Grundlage zur Berechnung Ihrer persönlichen Opfergrenze.

Hatten Sie in den Jahren 2022 und/oder 2021 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft?

Wenn Sie in den Jahren 2022 und/oder 2021 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, wählen Sie bitte "ja" aus.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden diese Einkünfte vom Finanzamt auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums berücksichtigt, da diese stärkeren Schwankungen unterliegen können.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Bitte geben Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2022 an.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 an.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 an.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 an.

 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2022 an.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021 an.

Bereits erfasste Einkommensersatzleistungen, die der Progression unterliegen

Hier werden die von Ihnen mit SteuerGo erfassten Einkommensersatzleistungen für 2023 ausgegeben. Hierunter fallen unter anderem Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kinderpflegekrankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld.

 Diese Progressionseinkünfte werden bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Opfergrenze ebenfalls berücksichtigt.