Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?
Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass Sie mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könnten. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, Sie müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.
Tipp
Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können diese ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Sie können die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen verrechnen. Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.
Einschränkungen des öffentlichen Lebens führten in den Jahren 2020 und 2021 bei vielen Selbstständigen und Unternehmern zu Verlusten. Früher durften Verluste im Folgejahr in der Steuerveranlagung auf das Vorjahr zurückgetragen werden, aber mit Begrenzungen auf 1 Mio. Euro für Ledige und 2 Mio. Euro für Verheiratete (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG).
Für 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf bis zu 5 Mio. Euro für Einzelpersonen und 10 Mio. Euro bei gemeinsamer Veranlagung erhöht (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
Mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag für 2020 und 2021 weiter auf 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro bei gemeinsamer Veranlagung angehoben. Diese Betragsgrenzen gelten auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet. Die erhöhten Verlustabzüge von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für 2022 und 2023 bleiben erhalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
Diese Änderung bedeutet, dass die Betragsgrenzen auf den alten Stand von 1 Mio. Euro für Einzelpersonen und 2 Mio. Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten erst ab 2024 zurückgeführt werden.
Hinweis: Früher konnten Sie beim Verlustrücktrag zwischen zwei Optionen wählen: Sie konnten den Verlustrücktrag komplett vermeiden und den Verlust für das Folgejahr aufsparen oder einen bestimmten Betrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben" (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).
Seit 2022 wird diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Sie können nun den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags komplett vermeiden, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Dies bedeutet, dass die Möglichkeit, die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag zu begrenzen, entfällt, sodass Verluste nicht mehr den Grundfreibetrag aufzehren.
(2023): Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?