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Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Steuernummer
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Finanzamt
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Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt

Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von SteuerGo verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Es handelt sich um ...

Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen aus:

  1. Veräußerung nach § 17 EStG: Das bedeutet, dass jemand Anteile an einer Firma (Kapitalgesellschaft) verkauft hat. Diese Verkäufe können steuerpflichtig sein, wenn man mehr als 1 % an der Firma besitzt oder besessen hat. Die Details dazu stehen in § 17 Absatz 1, sowie den Absätzen 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  2. Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG: Hier geht es darum, dass jemand einer Firma (Kapitalgesellschaft) Geld oder andere Werte zur Verfügung stellt, ohne dass es offiziell als Einlage oder Kapitalerhöhung bezeichnet wird. Solche „verdeckten Einlagen“ gelten steuerlich oft wie Investitionen in die Firma.
  3. Auflösung oder Rückzahlung durch die Kapitalgesellschaft: Wenn eine Firma aufgelöst wird, also nicht mehr existiert, oder wenn sie Kapital an die Gesellschafter zurückzahlt (z. B. durch Ausschüttungen oder Rückzahlungen aus dem sogenannten Einlagenkonto), kann das steuerliche Folgen haben. Diese Fälle sind in § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelt, auf den in § 17 Absatz 4 EStG Bezug genommen wird.
  4. Verlegung des Firmensitzes ins Ausland: Falls eine Firma ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, kann Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Gewinne aus einem späteren Verkauf der Firmenanteile verlieren. Solche Fälle sind in § 17 Absatz 5 EStG geregelt.
  5. Anwendung des § 6 Außensteuergesetz (AStG): Dieser Punkt betrifft besondere Regelungen zur Besteuerung von Auslandseinkünften. Das Außensteuergesetz (AStG) legt fest, wie bestimmte Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, in Deutschland zu behandeln sind. Falls dieser Fall zutrifft, muss die Anlage WA zur Steuererklärung ausgefüllt werden.
  6. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nach § 13: Hier geht es um Steuerregeln bei der Umwandlung von Unternehmen, etwa wenn zwei Firmen fusionieren oder eine Firma in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Solche Umwandlungen können besondere steuerliche Folgen haben und werden durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.
  7. Fall des § 50i EStG: Diese Option wählen Sie, wenn es sich um eine steuerliche Sonderregelung nach § 50i EStG handelt, die bestimmte Kapitalanlagen betrifft.
Höhe der veräußerten Anteile

Geben Sie hier den Prozentsatz Ihres Anteils an, den Sie an der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft gemäß § 1a KStG veräußert oder als verdeckte Einlage eingebracht haben.

Dieser Wert dient zur Berechnung der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Beteiligung und muss exakt den veräußerten bzw. eingebrachten Anteil widerspiegeln.

Veräußerungspreis

Geben Sie hier den Verkaufspreis oder den Ersatzwert (z. B. gemeiner Wert oder der zugeteilte/zurückgezahlte Vermögenswert) Ihres Anteils an.

Veräußerungskosten

Tragen Sie die Kosten ein, die direkt mit dem Verkauf des Anteils verbunden sind (z. B. Maklergebühren, Notarkosten).

Anschaffungskosten

Geben Sie den ursprünglichen Kaufpreis oder den entsprechenden Wert für den erworbenen oder verdeckt eingebrachten Anteil an.

Anschaffungsnebenkosten

Hier erfassen Sie die zusätzlichen Kosten beim Kauf des Anteils, wie z. B. Gebühren für Beratung oder Notar.

60 % des Betrages

In diesem Feld wird automatisch 60 % des Veräußerungsgewinns oder -verlusts angezeigt, der in Zeile 91 ermittelt wurde. Dieser Wert ergibt sich nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, bei dem 40 % des Betrags steuerfrei bleiben. Die Berechnung erfolgt gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und § 3c Abs. 2 EStG.

Wurden Anteile unentgeltliche übetragen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft ohne Gegenleistung (also unentgeltlich) übertragen wurden, z. B. durch Schenkung oder Erbschaft.

Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG)

In dieses Feld tragen Sie Kosten ein, die nach dem Erwerb Ihres Anteils an der Kapitalgesellschaft entstanden sind und den Wert Ihrer Beteiligung erhöhen. Diese Kosten können in bestimmten Fällen steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiele für nachträgliche Anschaffungskosten:

  • Nachschüsse: Zahlungen, die Sie leisten, um die finanzielle Situation der Gesellschaft zu stabilisieren.
  • Darlehensverluste: Ausfälle aus Darlehen, die Sie der Gesellschaft gewährt haben, wenn das Darlehen als gesellschaftsrechtlich veranlasst gilt.
  • Verlustübernahmen: Zahlungen zur Deckung von Verlusten der Gesellschaft, wenn Sie als Gesellschafter zur Verlustübernahme verpflichtet sind.
Veräußerungsgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverahrens

Der Veräußerungsgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens berechnet sich so:

Formel:

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten – Anschaffungsnebenkosten – Nachträgliche Anschaffungskosten

Beispiel:

  • Veräußerungspreis: 50.000 Euro
  • Veräußerungskosten: 1.000 Euro
  • Anschaffungskosten: 30.000 Euro
  • Anschaffungsnebenkosten: 500 Euro
  • Nachträgliche Anschaffungskosten: 1.500 Euro

Berechnung:

50.000 Euro - 1.000 Euro - 30.000 Euro - 500 Euro - 1.500 Euro = 17.000 Euro

Veräußerungsgewinn: 17.000 Euro

Erläuterungen

Beschreiben Sie hier kurz den Hintergrund der unentgeltlichen Übertragung, z. B. Art der Übertragung (Schenkung, Erbschaft) und eventuelle Vereinbarungen. Beachten Sie die Zeichenbegrenzung.

Ist der Erwerber eine Gesellschaft, an der die veräußernde Person oder ein Angehöriger beteiligt ist?

Wählen Sie "ja", wenn der Erwerber der Anteile eine Gesellschaft ist, an der Sie oder ein enger Verwandter beteiligt sind. Diese Angabe ist für steuerliche Zwecke erforderlich.