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Bundesland
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Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.
Finanzamt
Finanzamt
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Finanzamt
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Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt
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Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Die von SteuerGo verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.
In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.
Es handelt sich um ...
Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen aus:
- Veräußerung nach § 17 EStG: Das bedeutet, dass jemand Anteile an einer Firma (Kapitalgesellschaft) verkauft hat. Diese Verkäufe können steuerpflichtig sein, wenn man mehr als 1 % an der Firma besitzt oder besessen hat. Die Details dazu stehen in § 17 Absatz 1, sowie den Absätzen 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG: Hier geht es darum, dass jemand einer Firma (Kapitalgesellschaft) Geld oder andere Werte zur Verfügung stellt, ohne dass es offiziell als Einlage oder Kapitalerhöhung bezeichnet wird. Solche „verdeckten Einlagen“ gelten steuerlich oft wie Investitionen in die Firma.
- Auflösung oder Rückzahlung durch die Kapitalgesellschaft: Wenn eine Firma aufgelöst wird, also nicht mehr existiert, oder wenn sie Kapital an die Gesellschafter zurückzahlt (z. B. durch Ausschüttungen oder Rückzahlungen aus dem sogenannten Einlagenkonto), kann das steuerliche Folgen haben. Diese Fälle sind in § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelt, auf den in § 17 Absatz 4 EStG Bezug genommen wird.
- Verlegung des Firmensitzes ins Ausland: Falls eine Firma ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, kann Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Gewinne aus einem späteren Verkauf der Firmenanteile verlieren. Solche Fälle sind in § 17 Absatz 5 EStG geregelt.
- Anwendung des § 6 Außensteuergesetz (AStG): Dieser Punkt betrifft besondere Regelungen zur Besteuerung von Auslandseinkünften. Das Außensteuergesetz (AStG) legt fest, wie bestimmte Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, in Deutschland zu behandeln sind. Falls dieser Fall zutrifft, muss die Anlage WA zur Steuererklärung ausgefüllt werden.
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nach § 13: Hier geht es um Steuerregeln bei der Umwandlung von Unternehmen, etwa wenn zwei Firmen fusionieren oder eine Firma in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Solche Umwandlungen können besondere steuerliche Folgen haben und werden durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.
- Fall des § 50i EStG: Diese Option wählen Sie, wenn es sich um eine steuerliche Sonderregelung nach § 50i EStG handelt, die bestimmte Kapitalanlagen betrifft.
Höhe der veräußerten Anteile
Geben Sie hier den Prozentsatz Ihres Anteils an, den Sie an der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft gemäß § 1a KStG veräußert oder als verdeckte Einlage eingebracht haben.
Dieser Wert dient zur Berechnung der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Beteiligung und muss exakt den veräußerten bzw. eingebrachten Anteil widerspiegeln.
Veräußerungspreis
Geben Sie hier den Verkaufspreis oder den Ersatzwert (z. B. gemeiner Wert oder der zugeteilte/zurückgezahlte Vermögenswert) Ihres Anteils an.
Veräußerungskosten
Tragen Sie die Kosten ein, die direkt mit dem Verkauf des Anteils verbunden sind (z. B. Maklergebühren, Notarkosten).
Anschaffungskosten
Geben Sie den ursprünglichen Kaufpreis oder den entsprechenden Wert für den erworbenen oder verdeckt eingebrachten Anteil an.
Anschaffungsnebenkosten
Hier erfassen Sie die zusätzlichen Kosten beim Kauf des Anteils, wie z. B. Gebühren für Beratung oder Notar.
60 % des Betrages
In diesem Feld wird automatisch 60 % des Veräußerungsgewinns oder -verlusts angezeigt, der in Zeile 91 ermittelt wurde. Dieser Wert ergibt sich nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, bei dem 40 % des Betrags steuerfrei bleiben. Die Berechnung erfolgt gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und § 3c Abs. 2 EStG.
Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG)
In dieses Feld tragen Sie Kosten ein, die nach dem Erwerb Ihres Anteils an der Kapitalgesellschaft entstanden sind und den Wert Ihrer Beteiligung erhöhen. Diese Kosten können in bestimmten Fällen steuerlich berücksichtigt werden.
Beispiele für nachträgliche Anschaffungskosten:
- Nachschüsse: Zahlungen, die Sie leisten, um die finanzielle Situation der Gesellschaft zu stabilisieren.
- Darlehensverluste: Ausfälle aus Darlehen, die Sie der Gesellschaft gewährt haben, wenn das Darlehen als gesellschaftsrechtlich veranlasst gilt.
- Verlustübernahmen: Zahlungen zur Deckung von Verlusten der Gesellschaft, wenn Sie als Gesellschafter zur Verlustübernahme verpflichtet sind.
Veräußerungsgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverahrens
Der Veräußerungsgewinn vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens berechnet sich so:
Formel:
Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten – Anschaffungsnebenkosten – Nachträgliche Anschaffungskosten
Beispiel:
- Veräußerungspreis: 50.000 Euro
- Veräußerungskosten: 1.000 Euro
- Anschaffungskosten: 30.000 Euro
- Anschaffungsnebenkosten: 500 Euro
- Nachträgliche Anschaffungskosten: 1.500 Euro
Berechnung:
50.000 Euro - 1.000 Euro - 30.000 Euro - 500 Euro - 1.500 Euro = 17.000 Euro
Veräußerungsgewinn: 17.000 Euro
Wurden Anteile unentgeltliche übetragen?
Erläuterungen
In diesem Abschnitt müssen Sie angeben, ob Anteile an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, optierenden Gesellschaften gemäß § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder Bezugsrechte unentgeltlich übertragen wurden. Diese Angaben sind wichtig, da die Finanzverwaltung in solchen Fällen steuerrechtliche Besonderheiten prüft.
Was bedeutet „unentgeltliche Übertragung“?
Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn Anteile oder Bezugsrechte ohne Gegenleistung übertragen werden, zum Beispiel durch:
- Schenkung
- Erbfall
- unentgeltliche Übertragung innerhalb der Familie
So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie, ob im betreffenden Steuerjahr Anteile oder Bezugsrechte unentgeltlich übertragen wurden.
- Falls „ja“, geben Sie bitte im Erläuterungsfeld die folgenden Informationen an:
- Art der übertragenen Anteile oder Rechte (z. B. GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Bezugsrechte)
- Empfänger der Übertragung (z. B. Angehöriger, fremde Person)
- Grund der Übertragung (z. B. Schenkung oder Erbfall)
- Halten Sie eine gesonderte Aufstellung bereit, falls das Finanzamt zusätzliche Informationen verlangt.
Beispiele für relevante Angaben:
- Im Steuerjahr wurden GmbH-Anteile im Wert von 50.000 Euro im Rahmen einer Schenkung an den Sohn übertragen
- Im Erbfall gingen Genossenschaftsanteile der Mutter auf die Tochter über.
- Bezugsrechte auf neue Aktien wurden unentgeltlich an den Ehepartner weitergegeben.
Gesetzliche Grundlage:
Diese Angaben sind für die Finanzverwaltung erforderlich, da bei unentgeltlichen Übertragungen besondere steuerliche Vorschriften berücksichtigt werden müssen, z. B.:
- § 17 Einkommensteuergesetz (EStG): Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften.
- § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Bewertung und Besteuerung von Schenkungen.
- § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG): Regelungen zu optierenden Gesellschaften.
Ist der Erwerber eine Gesellschaft, an der die veräußernde Person oder ein Angehöriger beteiligt ist?
Erläuterungen
In diesem Abschnitt müssen Sie angeben, ob zwischen Ihnen als veräußernde Person und der Gesellschaft, die den Anteil erworben hat, eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht. Diese Angaben sind wichtig, da die Finanzverwaltung in solchen Fällen steuerrechtliche Besonderheiten prüft.
Was bedeutet eine gesellschaftsrechtliche Verbindung?
Eine Verbindung liegt vor, wenn Sie selbst oder einer Ihrer Angehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder, Eltern) direkt oder indirekt an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind.
So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie, ob Sie selbst oder einer Ihrer Angehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder, Eltern) an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind.
- Falls "ja", geben Sie im Erläuterungsfeld die Art und Höhe der Beteiligung an.
- Bereiten Sie gegebenenfalls eine gesonderte Aufstellung vor, falls das Finanzamt zusätzliche Informationen anfordert.
Beispiele für relevante Angaben
- Der Erwerber ist eine GmbH, an der der Veräußerer zu 30 % beteiligt ist.
- Der Erwerber ist ein Unternehmen, bei dem der Ehepartner des Veräußerers als Gesellschafter auftritt.
- Die erwerbende Gesellschaft ist eine UG (haftungsbeschränkt), an der der Sohn der veräußernden Person eine Beteiligung hält.
Gesetzliche Grundlage
Solche Angaben sind für die Finanzverwaltung erforderlich, da in diesen Fällen besondere steuerliche Vorschriften zur Anwendung kommen können, z. B.:
- § 17 Einkommensteuergesetz (EStG): Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
- § 6 Außensteuergesetz (AStG): Regelungen zu nahestehenden Personen bei internationalen Sachverhalten.