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SteuerGo FAQs

 


 



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei:

  • 11.784 Euro für Ledige
  • 23.568 Euro für Verheiratete
Steuerpflichtige Einkünfte:
  • Gesetzliche Rente (Anlage R)
  • Private Renten
  • Mieteinnahmen (Anlage V)
  • Kapitaleinkünfte (Anlage KAP)
  • Weitere Einkünfte
Besteuerungsanteil der Rente:

Nicht die gesamte Rente ist steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns:

  • Für Neurentner im Jahr 2024: 83 % der Rente sind steuerpflichtig.
  • Für Rentner, die vor 2005 in Rente gingen: 50 % der Rente sind steuerpflichtig.

Ein persönlicher Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr festgelegt und bleibt lebenslang unverändert. Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr sind vollständig steuerpflichtig.

Beispiel:

Herr Mustermann, der 2005 in Rente ging, hat eine jährliche Rente von 30.000 Euro. Sein steuerfreier Freibetrag liegt bei 15.000 Euro. Solange seine Gesamteinkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, muss er keine Steuererklärung abgeben. Bei einem Jahresnettoeinkommen von 15.000 Euro würde ein alleinstehender Rentner jedoch den Grundfreibetrag überschreiten und wäre zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Tipp: Rentner sollten mögliche Werbungskosten geltend machen, um ihre Steuerlast zu senken. Hierzu gehört beispielsweise der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Geben Sie hier bitte die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.

Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?



Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie als angestellter Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erwirtschaften, zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt von Ihrem Bruttolohn ab. Die Steuern werden direkt an das Finanzamt abgeführt. Eigentlich (!) wäre somit steuerlich gesehen alles erledigt und eine Steuererklärung muss von Ihnen nicht abgegeben werden. Das trifft auch für ledige Arbeitnehmer (Steuerklasse I) zu, die Ihren Arbeitsplatz das ganze Jahr nicht gewechselt haben.

Pflichtveranlagung: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben

Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Für viele Arbeitnehmer besteht daher die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht oder Pflichtveranlagung.

Aus diesem Grund regelt der § 46 EStG zahlreiche Fällen, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind:

  1. Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren. Darunterfallen z.B. etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  2. Sie haben während eines Jahres von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen.
  3. Sie haben einen Freibetrag (z.B. um für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Freibeträge sollen im Rahmen der Steuererklärung nochmals überprüft werden. Ausnahme: Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder nur um die Anzahl der Kinderfreibeträge, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
  4. Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie haben beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
  5. Sie haben im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen. Die Einkommensersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen.
  6. Sie haben von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für den die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.
  7. Als geschiedene oder getrenntlebende Eltern haben Sie eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages oder des Behindertenpauschbetrages für das Kind gewählt.
  8. Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt.
  9. Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder.
  10. Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
  11. Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt

Hinweis: Ab dem 1.1.2020 gelten zahlreiche Pflichtveranlagungstatbestände auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4c EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).

Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?



Besteht für alle Nichtarbeitnehmer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?

Erzielen Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:

 

Es kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein, eine Steuererklärung als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Vermieter und Rentner abzugeben. Wollen Sie beispielsweise einen Verlustvortrag geltend machen, müssen Sie für das betroffene Veranlagungsjahr auch eine Steuererklärung abgeben.

SteuerGo

Seit der Rentenreform im Jahr 2005 müssen auch immer mehr Rentner Steuern zahlen und unter Umständen eine Steuererklärung abgeben.

Besteht für alle Nichtarbeitnehmer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?



Wer muss die Anlage S für Selbständige ausfüllen?

Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere Freiberufler aus. Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

(2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
  • Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:

  • Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
  • Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).

(4) Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

  • Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsräte, Hausverwalter, Konkursverwalter, Treuhänder, Pfleger, Nachlassverwalter, Schiedsmänner, Interviewer für statistische Landesämter, Tagesmütter, rechtliche Betreuer und Vormünder usw.

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

 

Wer muss die Anlage S für Selbständige ausfüllen?

Feldhilfen

Waren Sie Arbeitnehmer, Beamter, Betriebsrentner oder Pensionär?
(Anlage N, N-AUS)
War Partner B Arbeitnehmer, Beamter, Betriebsrentner oder Pensionär?
(Anlage N, N-AUS)

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit hatten.

Für die Bearbeitung sollten Ihnen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Lohnsteuerbescheinigung aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer oder
  • Lohnsteuerbescheinigung aus Versorgungsbezügen (Betriebsrente oder Beamtenpension).

Außerdem können Sie in diesem Bereich auch Angaben machen, wenn Sie

  • Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit (Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ) erhalten haben. Hier sind dann zusätzliche Angaben für die Anlage N-AUS einzutragen.
  • Arbeitslohn ohne Steuerabzug erhalten haben.
  • nur die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen beantragen wollen.
Erzielten Sie Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit?
(Anlage S inkl. Anlage EÜR)
Erzielte Partner B Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit?
(Anlage S inkl. Anlage EÜR)

Wählen Sie "ja", wenn Sie selbständig sind und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erwirtschaften.

Einkünfte von Selbständigen sind der Gewinn bzw. Verlust aus dieser Tätigkeit.

Für jede selbständige Tätigkeit muss eine Bilanz oder eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) elektronisch übermittelt werden.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro oder der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen weiterhin Papierformulare verwenden, was in der Praxis oft akzeptiert wird.

Folgende Einkünfte der Anlage S können mit SteuerGo nicht erklärt werden:

  • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG und
  • Einkünfte aus Wagniskapitalgesellschaften.
Hatten Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer Fotovoltaikanlage?
(Anlage G inkl. Anlage EÜR)
Hat Partner B Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer Fotovoltaikanlage?
(Anlage G inkl. Anlage EÜR)

Wählen Sie "ja", wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Einkünfte daraus erwirtschaften.

Einkünfte von Gewerbetreibenden sind der Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb.

Für jeden Betrieb muss eine Bilanz oder eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) elektronisch übermittelt werden.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro oder der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen weiterhin Papierformulare verwenden, was in der Praxis oft akzeptiert wird.

Folgende Einkünfte der Anlage G können mit SteuerGo nicht erklärt werden:

  • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle),
  • Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie
  • Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen.
Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt?
(Anlage KAP, KAP-BET oder KAP-INV)
Hat Partner B Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt?
(Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV)

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten.

Hinweis: Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten.

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B.

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen.

Hinweis: Die Anlage KAP-BET müssen nur Anleger ausfüllen, die Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft haben.

Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen.

Hinweis: Die Anlage KAP-INV müssen Anleger ausfüllen, die Investmentanteile halten, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Grund: Das ausländische Finanzinstitut führt keine Abgeltungssteuer an den deutschen Fiskus ab.

Erfassen Sie in diesem Fall alle erhaltenen Kapitalerträge. Es wird dann automatisch durch SteuerGo eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt.

Hinweis: Hatten Sie wertlos gewordene Aktien, die aus Ihrem Depot ausgebucht worden sind, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien zwingend in die Steuererklärung übernehmen.

Hatte die Ehefrau Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung? (Anlage KAP, KAP-INV und V)

Wählen Sie "ja" aus, wenn die Ehefrau in 2024

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V),
  • Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP),
  • Erträge aus Beteiligungen (Anlage KAP-BET) oder
  • Einkünfte aus Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen (Anlage KAP-INV)

erzielt hat.

Hatten Sie Einkünfte aus Renten oder Altersvorsorgeverträgen?
(Anlage R, R-AUS, R-AV/bAV)
Hatte Partner B Einkünfte aus Renten oder Altersvorsorgeverträgen?
(Anlage R, R-AUS, R-AV/bAV)

Wählen Sie "ja", wenn Sie in 2024 eine Rente erhalten haben.

Im Bereich Renteneinkünfte erklären Sie:

  • Renten der Deutschen Rentenversicherung,
  • Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Private Renten (u. a. Hinterbliebenenrenten, Berufsunfähigkeitsrente) und
  • Altersvorsorgeverträge (u.a. Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen)

Gegebenenfalls haben beide Ehegatten jeweils eine eigene Anlage R abzugeben.

Pensionen, z.B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte im Bereich "Einkünfte als Arbeitnehmer" ein.

Erwirtschafteten Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
(Anlage V)
Erwirtschaftete Partner B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
(Anlage V)

Wählen Sie "ja", wenn Sie in 2024 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet haben.

Im Bereich Vermietung und Verpachtung erklären Sie Einkünfte aus:

  • einem bebauten Grundstück, z. B. vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung,
  • einem selbst genutzten eigenen Haus / Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden,
  • allen Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften,
  • Untervermietung von gemieteten Räumen,
  • allen unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen(z. B. Schiffe) und Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtung)
  • sowie aus Überlassung von Rechten, z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte.

Die erzielten Einkünfte werden bei Ehe-/Lebenspartnern von SteuerGo standardmäßig 50:50 auf beide Partner aufgeteilt. Es kann aber auch für jedes vermietete Objekt eine separate Zuweisung der Einkünfte erfolgen.

Erzielten Sie Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Wirtschaftsgüter, Kryptowährungen u.ä.)?
(Anlage SO, 2. Teil)
Erzielte Partner B Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Wirtschaftsgüter, Kryptowährungen u.ä.)?
(Anlage SO, 2. Teil)

Wählen Sie "ja", wenn Sie private Veräußerungsgeschäfte im 2024 getätigt haben.

Private Veräußerungsgeschäfte sind

  • Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierunter fallen auch Geschäfte mit Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin.
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb.

Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung. 

Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2024 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 1.000 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 1.000 Euro betragen haben.

Haben Sie innerhalb der o.g. Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, müssen Sie die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben.

Auch Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 1.000 Euro bleibt.

Hatte Partner B weitere Einkünfte in Deutschland oder aus dem Ausland?
(Anlage SO und AUS)

Wählen Sie "ja" aus, wenn die Ehefrau in 2024

  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen (Anlage SO 1. Teil),
  • Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Wirtschaftsgüter, u. ä.) (Anlage SO, 2. Teil),
  • Steuerfreie Einkünfte nach einem DBA (Anlage AUS)

erzielt hat oder

  • ausländische Steuern auf Einkünfte gezahlt hat, die in Deutschland angerechnet werden sollen (Anlage AUS).
War die Ehefrau selbständig oder hatten eine Photovoltaikanlage? (Anlage G, S, EÜR)

Wählen Sie "ja" aus, wenn die Ehefrau in 2024

  • Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (Anlage S)
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Anlage G)
  • Einkünfte aus einer Fotovoltaikanlage (Anlage G)

erzielt hat.

Für jede selbständige Tätigkeit und jeden Betrieb ist zudem eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.

Hatten Sie Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)
Hatte Partner B Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)

In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem

  • kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder
  • ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können oder von der Besteuerung – ggf. mit Progressionsvorbehalt – freigestellt sind.

Hier sind keine Angaben erforderlich, wenn Sie:

  1. Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erzielt haben. Diese gehören in den Bereich Kapitaleinkünfte.
  2. Ausländischen Arbeitslohn erhalten haben. Dieser wird ausschließlich im Bereich Arbeitnehmer erfasst. Zusätzliche Angaben sind nur nötig, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern gewünscht wird.

Die folgenden Sachverhalte der Anlage AUS werden aktuell von SteuerGo nicht unterstützt:

  • Pauschal besteuerte Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 5 EStG
  • Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
  • Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG
  • Familienstiftungen nach § 15 AStG
  • Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs.1 EStG