Kosten für Umbau der Dusche
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Aufwendungen für den Umbau der Dusche in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt, wobei allerdings eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Die Aufwendungen für Material und Arbeitslohn stellen Krankheitskosten dar, denn sie dienen unmittelbar der Linderung einer Krankheit (FG Baden-Württemberg vom 19.3.2014, 1 K 3301/12).
Der Fall: Eine alleinstehende Dame leidet an Multipler Sklerose und hat einen Grad der Behinderung von 50. Eine Pflegestufe ist (noch) nicht bescheinigt. In ihrem Eigenheim lässt sie die Dusche behindertengerecht um-bauen: Die Duschwanne wird entfernt und ein bodengleiches Duschelement eingebaut, die Armaturen werden erneuert, die Duschkabine neu gefliest und mit einer Tür versehen. Danach ist die Dusche bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar.
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Das Finanzgericht hat einen Gegenwert für die neue Dusche nicht angerechnet. Denn nach neuer BFH-Rechtsprechung sind bei behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen die Aufwendungen so stark durch die Zwangslage der Behinderung begründet, "dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).
Des Weiteren bleibt auch ein marktgängiger Vorteil außer Betracht: "Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Familienangehörige beruhen soll, ist kein realer Gegenwert und mithin ungeeignet, ein Abzugsverbot zu begründen" (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280).
Kosten für Umbau der Dusche
Kosten für Einbau eines Fahrstuhls
Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls im eigenen Haus wurden früher nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dies galt auch für den Anbau eines Aufzugsturms an ein bestehendes Gebäude, da solche Baumaßnahmen als wertsteigernd angesehen wurden, wovon auch Nichtbehinderte profitieren könnten.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spielen jedoch der Gegenwert und ein möglicher marktgängiger Vorteil keine wesentliche Rolle mehr (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280; BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich die Kosten von 65.000 Euro für den Einbau eines Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da der Einbau eines kostengünstigeren Treppenlifts aus technischen Gründen nicht möglich war (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 14 K 2517/12).
Grundsätzlich sind Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, ohne dass die Zwangsläufigkeit der Maßnahme oder der Kosten im Einzelfall geprüft werden muss. Entscheidend ist, dass die Maßnahme medizinisch gerechtfertigt ist – es muss nicht auf die Mindestversorgung beschränkt sein.
Die steuerliche Bewertung folgt der medizinischen Notwendigkeit, es sei denn, es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten und dem erforderlichen Aufwand. Bei den 65.000 Euro für den Fahrstuhl lag kein solches Missverhältnis vor, insbesondere weil der Einbau eines günstigeren Treppenlifts technisch nicht umsetzbar war.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem festgestellt, dass ein Fahrstuhl als "medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne" gilt, das ausschließlich von Kranken oder Behinderten genutzt wird, um ihr Leiden zu lindern. Für solche Hilfsmittel ist kein amtsärztliches Attest vorab erforderlich (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12).
Hinweis: Ein voller Steuerabzug im Jahr der Verausgabung kann jedoch ins Leere laufen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, von denen sie abgezogen werden sollen. In diesem Fall verpufft der steuerliche Entlastungseffekt. Die Finanzverwaltung erlaubt keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR).
Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Regelung bestätigt: Außergewöhnliche Belastungen können nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Eine Verteilung hoher Kosten, wie etwa für einen behindertengerechten Wohnungsumbau, auf mehrere Jahre ist auch dann nicht möglich, wenn die Kosten im Zahlungsjahr nur eingeschränkt steuerlich wirksam sind (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).
Kosten für Einbau eines Fahrstuhls
Können hohe Umbaukosten auf fünf Jahre verteilt werden?
Behinderte Menschen sind oftmals mit sehr hohen Aufwendungen belastet, die andere gesunde Menschen nicht haben. Die gilt insbesondere für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes, wie barrierefreie Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Einbau eines Treppenlifts, Anbau eines Aufzuges, Bau einer Rollstuhlrampe, Umrüstung des Fahrzeuges usw.
Weil es sich hierbei um unvermeidbare Ausgaben handelt, sind sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Ausgaben müssen wegen des steuerlichen Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Bezahlung in der Steuererklärung angegeben werden.
Der volle Abzug im Jahr der Verausgabung kann allerdings ins Leere laufen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. So bringt die steuerliche Absetzbarkeit nicht den gewünschten Entlastungseffekt. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Billigkeitsregelung angeregt (§ 163 AO): Betroffene sollten die Möglichkeit haben, die hohen Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen (BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09).
Aber die Finanzverwaltung sperrt sich und erklärt immer noch in den Einkommensteuerrichtlinien des Jahres 2015:
"Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig" (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR). Leider hat der Bundesfinanzhof die harte Haltung des Fiskus bestätigt und entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich in dem Jahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Hohe Kosten für den behindertengerechten Wohnungsumbau dürfen nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).
Können hohe Umbaukosten auf fünf Jahre verteilt werden?