Feldhilfe:
Wärmedämmung von Geschossdecken
Bei der Wärmedämmung von Geschossdeckenwerden der erstmalige Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fällt u.a. die Dämmung der
- obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen
- Kellerdecken,
- Decken zu unbeheizten Räumen
- Geschossdecke nach unten gegen Außenluft
- Bodenflächen gegen Erdreich
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.