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SteuerGo FAQs

 


 

Hierzu geben Sie steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen an, die Sie für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege erhalten haben.

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 2.400 EUR jährlich (Übungsleiterpauschale, (§ 3 Nr. 26 EStG) ein, z.B. für

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.
Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen



Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.

So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig auch mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

  • Die Finanzämter lehnen die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit ab mit dem Argument, die Ausgaben stünden in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und seien deshalb nicht abziehbar (gemäß § 3c EStG). Ausgaben werden nur anerkannt, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dabei müssen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen (z.B. OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).
  • Wenn die Einnahmen und die Ausgaben unter dem Freibetrag liegen: Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat bei einem Übungsleiter mit steuerfreien Einnahmen von 108 Euro und Ausgaben von 608 Euro die Differenz von 500 Euro als Verlust aus selbständiger Tätigkeit anerkannt (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.6.2015, 3 K 368/14, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 73/15).
  • Wenn die Einnahmen unter und die Ausgaben über dem Freibetrag liegen: Das FG Berlin-Brandenburg hat bei einem Trainer, der eine Vergütung von 1.500 Euro erhielt und Ausgaben von 3.300 Euro hatte, den Verlust in Höhe von 1.800 Euro anerkannt und mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet (FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, 7 K 3121/05 B). Das FG Rheinland-Pfalz hat bei einem Tanzsportübungsleiter, der Einnahmen in Höhe von 1.128 Euro und Ausgaben in Höhe von 2´.417 Euro hatte, den Verlust in Höhe von 1.289 Euro anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2011, 2 K 1996/10, rkr.).

Aktuell hat das Finanzgericht Thüringen zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit eine weitere Variante hinzugefügt: Wenn die Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrags von 2.400 Euro liegen und die Ausgaben den Freibetrag übersteigen, soll nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sein (FG Thüringen vom 30.9.2015, 3 K 480/14, Revision III R 23/15).

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Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer begünstigten Nebentätigkeit in einem Jahr Aufwendungen, ohne dass Sie entsprechende Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch gegen Nachweis als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).

(2016): Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Der Freibetrag von 2.400 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 2.400 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel

Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.200 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.400 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

(2016): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?

Ja. Wenn Sie beispielsweise als Trainer in zwei verschiedenen Vereinen tätig sind, können Sie die Aufwandsentschädigungen aus beiden Vereinen steuerfrei erhalten, sofern der Freibetrag von 2.400 Euro nicht überschritten wird. Geben Sie einfach die Summe aus den beiden Aufwandsentschädigungen in Ihre Steuererklärung ein. Was den Höchstbetrag übersteigt, muss versteuert werden.

Tipp

Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus, die eine auf selbständiger Basis und die andere nicht selbständig, dann müssen Sie diesen Betrag einer Einkommensart in Ihrer Steuererklärung zuordnen: der selbständigen bzw. der nicht selbständigen. Auch bei dieser Konstellation erhalten Sie die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal.

(2016): Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?



Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Ja. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für pädagogische und pflegende Tätigkeiten.

Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 720 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.

So ist praktisch die Aufwandsentschädigung für jede gemeinnützige Arbeit bis zur Höhe von 720 Euro steuerfrei. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch zu erfüllen: Sie müssen nebenberuflich für die gemeinnützige Institution tätig sein.

I N F O

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 720 Euro-Steuerermäßigung fallen:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

(2016): Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Feldhilfen

Tätigkeit als

Tragen Sie hier die Bezeichnung der Tätigkeit ein, für die Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten haben.

Hierunter fallen steuerfreie Einnahmen

  • aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • aus öffentlichen Kassen,
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Summe der steuerfrei erhaltenen Einkünfte

Tragen Sie hier die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen ein.