Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…
Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch diese Freigrenze wird oft nicht erreicht. Die Frage ist, ob Verluste aus solchen Nebentätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Bisher lehnten die Finanzämter die Anerkennung von Verlusten aus Nebentätigkeiten ab, da die Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen stünden. Die Ausgaben werden nur anerkannt, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen und beide den Freibetrag von 3.000 Euro überschreiten.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass Verluste aus solchen Tätigkeiten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und keine Liebhaberei vorliegt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt und das Bayerische Landesamt für Steuern haben viele Einzelfälle beurteilt, z. B. Ärzte im Behindertensport, Ferienbetreuer, Rettungskräfte und Stadtführer. Dabei wurden Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten auch in der Broschüre "Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d.§ 3 Nr. 26 / 26a EStG" festgehalten. So darf die Tätigkeit im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen, basierend auf einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden.
Wenn Sie Aufwendungen für eine begünstigte Nebentätigkeit haben, aber keine Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).
Der Bundesfinanzhof hat zuletzt entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann absetzbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und insofern keine sog. Liebhaberei vorliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).
Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…
Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?
Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.
Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.
Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Der Freibetrag von 3.000 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.
So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 3.000 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.
Beispiel
Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.800 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 3.000 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.
Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?
Wer kann die Übungsleiterpauschale geltend machen?
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
- Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
- Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören danach z. B.
- die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers,
- eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
- die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
- Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste (R 3.26 Abs. 1 LStR),
- Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (R 3.26 Abs. 1 LStR),
- Behindertentransporte.
Nicht unter die Steuerbefreiung fallen nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.
Helfer in Impf- und Testzentren
Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.
Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).
Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.
Wer kann die Übungsleiterpauschale geltend machen?
Wer erhält die Ehrenamtspauschale?
Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum
(z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort in dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitslose.
Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Die Steuerbefreiung tritt z.B. auch ein, wenn Sie Einnahmen für eine Tätigkeit
- als Schatzmeister in einem Verein,
- für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder
- für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
- als Reinigungspersonal,
- als Platzwart oder
- als ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport
erhalten.
Ein Verein bzw. eine Körperschaft muss Folgendes beachten: Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein; das heißt, sie dürfen höchstens so hoch wie die Zahlungen an Nichtmitglieder sein. Werden dem Vorstand Vergütungen über den reinen Auslagenersatz hinaus gezahlt, so muss die Satzung eine Bezahlung ausdrücklich zulassen.
Helfer in Impf- und Testzentren
Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.
Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).
Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.
Wer erhält die Ehrenamtspauschale?
Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?
Ja. Wenn Sie beispielsweise als Trainer in zwei verschiedenen Vereinen tätig sind, können Sie die Aufwandsentschädigungen aus beiden Vereinen steuerfrei erhalten, sofern der Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Geben Sie einfach die Summe aus den beiden Aufwandsentschädigungen in Ihre Steuererklärung ein. Was den Höchstbetrag übersteigt, muss versteuert werden.
Tipp
Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus, die eine auf selbständiger Basis und die andere nicht selbständig, dann müssen Sie diesen Betrag einer Einkommensart in Ihrer Steuererklärung zuordnen: der selbständigen bzw. der nicht selbständigen. Auch bei dieser Konstellation erhalten Sie die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal.
Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?
Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?
Aktuell beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Werbungskosten bis 3.000 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.
Einnahmen, die über 3.000 Euro hinausgehen, sind dagegen steuerpflichtig. Allerdings können dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn diese nicht steuerfrei ersetzt wurden.33
Kann man Werbungskosten zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag geltend machen?
Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?
Ja, es gibt Steuerermäßigungen auch für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Die Übungsleiterpauschale gilt nur für pädagogische oder pflegende Tätigkeiten.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können Sie bis zu 840 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen. Diese Aufwandsentschädigung ist für jede gemeinnützige Arbeit bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Aktuell: Der Ehrenamtsfreibetrag wird gewährt, wenn die Tätigkeit "gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" dient und in einer steuerbegünstigten Organisation oder einem gemeinnützigen Verein erfolgt. Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist keine weitere Bedingung erforderlich (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).
Beispiele
Tätigkeiten, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):
- Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
- Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
- Aufsichtspersonen.
- Bürokräfte, Reinigungspersonal.
- Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
- Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
- Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
- Helfer im kirchlichen Leben.
- Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
- Tierpfleger in einem Tierheim.
- Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
- Kirchenvorstand.
- Patientenfürsprecher im Krankenhaus.
Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?