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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, das der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheits- und Pflegekosten zulässig ist (BFH-Urteil VI R 32/13 und VI R 33/13). Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Urteil wurden abgelehnt.

Allerdings muss der BFH in einem weiteren Verfahren (VIII R 52/13) entscheiden, ob die Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß ist. Steuerbescheide werden daher weiterhin in diesem Punkt vorläufig erlassen. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene weiterhin die Krankheits- und Pflegekosten in ihrer Steuererklärung in voller Höhe angeben und die Belege dazu aufbewahren, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Andere außergewöhnliche Belastungen



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Tipp

Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

(2016): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Bestattungskosten,
  • Pflegekosten oder
  • Krankheitskosten.

Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp

Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, wirken sich erst nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd aus.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

(2016): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?



Kann ich hier auch Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?

Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten auch Ihre Unterhaltsleistungen für Ihr bedürftiges Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag im Jahre 2016 beträgt 8.652 Euro.

(2016): Kann ich hier auch Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?



Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.: Scheidungskosten, Bestattungskosten, Krankheitskosten, Kosten für Schwangerschaft und Geburt oder Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

(2016): Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?



Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.:

  • Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • Aufwendungen für Heimunterbringung
  • Ausgaben für den Unterhalt einer bedürftigen Person
  • andere außergewöhnliche Belastungen, wie
    • Krankheitskosten
    • Ausgaben für Hilfsmittel und Heilmittel
    • Kosten in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Geburt 
    • Ehescheidung und Folgekosten
    • Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung (Naturkatastrophen)
    • Bestattungskosten

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

(2016): Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Feldhilfen

Hilfsmittel

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kosten für Hilfsmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Blutdruck-, Blutzuckermessgerät
  • Brille Kontaktlinsen, Hörgerät
  • Kontaktlinsen sowie zugehörige Pflegemittel
  • Hörgerät sowie benötigte Batterien
  • Prothese
  • Zahnfüllungen, Zahnkronen, Zahnprothesen
  • Perücke, Haartoupet
  • orthopädische Schuhe bzw. Einlagen
  • Krücken, Gehhilfen
  • Rollstuhl sowie dessen Wartungskosten
  • Hilfen zum An- und Auskleiden bzw. zur Nahrungsaufnahme
  • Inhalationsgerät
  • medizinisches Bestrahlungsgerät
Heilmittel

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kosten für Heilmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kranken- bzw. Bewegungsgymnastik
  • Wärme-/ Kältetherapie
  • Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Massagen
  • Heilbäder
  • Lymphdrainage
  • Elektrotherapie
  • Fußreflexzonentherapie
  • medizinische Fußbehandlung
  • Kosten für Logopädische Therapie
  • Kosten für Heilpraktiker