Wird bei einem Verein, der vor dem 1.1.2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.
Wenn kein rechtswirksamer Erstattungsanspruch besteht, bietet sich folgende Möglichkeit an: Lassen Sie sich Ihre Aufwendungen erstatten und zahlen Sie diese anschließend als Geldspende auf das Vereinskonto wieder ein. Achten Sie darauf, dass Auszahlung und Einzahlung nicht zeitgleich erfolgen, denn sonst könnte das Finanzamt ein Scheingeschäft gemäß § 42 Abs. 2 AO annehmen und die Spende nicht anerkennen. In diesem Fall muss also tatsächlich Geld fließen.