Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):
Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").
Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).