Feldhilfen
Art der Bescheinigung oder Erträge
Wählen Sie hier die Art der Bescheinigung aus.
Je nach Auswahl werden Ihnen verschiedenen Zeilen der Anlage KAP zur Eingabe Ihrer Daten angezeigt.
Auswahl:
- Steuerbescheinigung für Privatkonten/-depots
- Steuerbescheinigung für eine Lebensversicherung
- Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
- Sonstige Steuerbescheinigung
Seit 2017 müssen Sie keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. Sie müssen auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.
Lediglich wenn Sie Verluste geltend machen wollen oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
10 Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG)
Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 10 Ihrer Steuerbescheinigung.
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.
Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.
11 Ersatzbemessungsgrundlage
Erfassen Sie hier die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43 a Abs. 2 EStG lt. Zeile 11 Ihrer Steuerbescheinigung.
12 Verluste ohne Aktienveräußerung
Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 12 Ihrer Steuerbescheinigung.
Wenn Sie Verluste geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
13 Verluste aus Veräußerung von Aktien
Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 13 Ihrer Steuerbescheinigung.
Wenn Sie Verluste aus Aktienveräußerungen geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen lt. Zeile 15 Ihrer Steuerbescheinigung entstanden sind. Dazu gehören
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
16 Sparer-Pauschbetrag
Erfassen Sie hier den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag lt. Zeile 16 Ihrer Steuerbescheinigung.
19 Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds
Erfassen Sie hier ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug lt. Zeile 19 Ihrer Steuerbescheinigung.
Hierunter fallen z.B. Kapitalerträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für diese Erträge die entsprechende Erträgnisaufstellung Ihrer Bank ein.
Diese Erträge sind nicht der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.
Wichtig: Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 19 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein.
22 Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung
Geben Sie hier Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Anleihen, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
35 Höhe der ermäßigt zu besteuernden Erträge
Geben Sie hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt wird.
Erhalten Sie außerordentliche Kapitalerträge, dann zählen diese zu den außerordentlichen Einkünften. Außerordentliche Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
39 Kirchensteuer
Erfassen Sie hier die Kirchensteuer lt. Zeile 39 Ihrer Steuerbescheinigung.
45 Kirchensteuer auf LV
Erfassen Sie hier die Kirchensteuer auf Lebensversicherungen lt. Zeile 45 Ihrer Steuerbescheinigung.
Zeilen 27 bis 33 erfassen
Wählen Sie Ja, wenn Sie Beträge zu den Zeilen 27 bis 33 der Anlage KAP erfassen wollen.
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge immer Ihrem individuellen Steuersatz und somit der tariflichen Steuer. Der Abgeltungssteuersatz von 25 % kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Hierzu gehören:
- der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG (Zeile 27),
- laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung dieser Kapitalanlagen (Zeile 28 und 29),
- Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen(Zeile 30),
- Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn dies beantragt wird (Zeile 32 und 33).
20 Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG
Geben Sie hier den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG ein.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
21 Tariflich zu besteuernde Einkünfte
Geben Sie hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.
Haben Sie beispielsweise einer Ihnen nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 51 bis 53 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
22 Tariflich zu besteuernde Veräußerungsgewinne
Geben Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen an.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
19 Zinsen vom Finanzamt (auf Steuererstattungen)
Geben Sie hier Zinsen an, die Sie vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten haben und die nicht betrieblich veranlasst sind.
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer (BFH VIII R 36/10).
20 Gewinne aus Aktienveräußerungen
Geben Sie hier Gewinne aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
23 Verluste aus Aktienveräußerungen
Geben Sie hier Verluste aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
62 Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG
Geben Sie die negativen Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG an.
Der Verlust kann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern wird in das nächste Jahr vorgetragen.
Wenden Sie sich bitte für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
18 Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Erfassen Sie hier inländische Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterlagen.
Das trifft z.B. auf Privatdarlehen zu, die Sie einem Dritten gewährt haben. Diese müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.
Haben Sie ein Privatdarlehen einer Ihnen nahestehenden Person gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht hier zu erklären. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Sollen die Werte der Steuerbescheinigung überprüft oder korrigiert werden?
In bestimmten Fällen können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn
- der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
- beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
- beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden und / oder
- die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.
In diesen Fällen tragen Sie in die folgenden Felder die jeweiligen korrigierten Beträge ein und erläutern diese in einer gesonderten Aufstellung.
Beispiel: Die am 2.1.2020 für 10.000 Euro entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2020 für 15.000 Euro verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 250 Euro berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.750 Euro unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von 500 Euro.
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die Sie vom Anbieter Ihrer Versicherung erhalten haben.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Bezüge und Einnahmen im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG
Tragen Sie hier Bezüge und Einnahmen im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG ein. Hierunter fallen u. a. verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person.
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.