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Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Aufwendungen



Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

(2020): Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt).

Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr noech einmal 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Die Förderung kann von einer Vielzahl von Wohneigentümern in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt direkt von der individuellen Steuerschuld. 

(2020): Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigun in Anspruch genommen werden kann.

Von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss ich im Inland oder in der EU / EWR befinden.
  • Bei Beginn der Maßnahme muss die Wohnung bzw. das Wohngebäude mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Es muss eine Bescheinigung nach § 21 Energieeinsparverordnung von einem Fachunternehmen oder Energieberater vorliegen.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes / der Wohnung. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist.

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(2020): Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigun in Anspruch genommen werden kann.



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung austellen?

Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen  (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • BrunnenbauarbeitenDachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau.

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der Energieberater muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall muss es sich bei dem die energetische Sanierung ausführenden Fachbetrieb um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.

(2020): Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung austellen?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden, dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden).

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

(2020): Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

(2020): Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Feldhilfen

Beginn der Maßnahme

Tragen Sie hier den Beginn der energetischen Maßnahme ein.

Als Beginn der energetischen Maßnahme gilt

  • bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde
  • bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
  • bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.
Erteilung einer Bescheinigung

Die Aufwendungen für die Ausstellung einer Fachbescheinigung können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Die Bescheinigung über die energetische Maßnahme kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Ausführendes Fachunternehmen

Geben Sie hier den Namen des Fachunternehmens ein, das die energetische Maßnahme ausgeführt hat.

Das Fachunternehmen oder ein Energieberater stellt die Bescheinigung aus, die Sie bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen.

Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Daneben kann die Bescheinigung auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.

Wohnungseigentümergemeinschaften: Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine eigene Bescheinigung auszustellen.

Ende der Maßnahme

Tragen Sie hier das Ende der energetischen Maßnahme ein.

Die Steuerermäßigung kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde und Ihnen eine entsprechende Fachbescheinigung eines Fachunternehmens oder Energieberaters vorliegt.

Erfolgt der Abschluss der energetischen Maßnahme erst im Jahr 2021, dann können die Aufwendungen erst im nächsten Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wärmedämmung von Wänden

Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die

  • Dämmung von Außenwänden,
  • Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
  • Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
  • Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
  • Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
  • Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Wärmedämmung von Dachflächen

Bei der Wärmedämmung von Dachflächen werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die Dämmung von

  • Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen,
  • Dachflächen von Gauben,
  • Gaubenwangen,
  • Flachdächern.

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Wärmedämmung von Geschossdecken

Bei der Wärmedämmung von Geschossdeckenwerden der erstmalige Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fällt u.a. die Dämmung der

  • obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen
  • Kellerdecken,
  • Decken zu unbeheizten Räumen
  • Geschossdecke nach unten gegen Außenluft
  • Bodenflächen gegen Erdreich

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Erneuerung von Fenstern / Außentüren

Im Rahmen der Erneuerung von Fenstern und / oder Außentüren wird der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern- und Fenstertüren, einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen gefördert.

Dabei sind die Erneuerung und der Austausch begünstigt, sofern die Mindestanforderung aus energetischen Gesichtspunkten eingehalten werden. Die betrifft die folgenden Bereiche:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung
  • Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
  • Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung
  • Dachflächenfenster
  • Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
  • Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
  • Außentüren beheizter Räume

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Förderfähig sind die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage. Dabei werden die folgenden Anlagen gefördert:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme,
  • zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
  • Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude
  • Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe

Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Erneuerung der Heizungsanlage

Die Erneuerung der folgenden Heizungsanlagen ist steuerlich gefördert:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wärmepumpen
  • Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready")
  • Hybridanlagen
  • Brennstoffzellen
  • Mini-Kraft-Wärmekopplung–Mini KWK (Blockheizkraftwerke
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Digitale Systeme zur energetischen Optimierung

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz.

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung aus:

  • Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik,
  • Systemtechnik für den Datenaustausch,
  • Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme,
  • Energiemanagementsysteme, Einregulierung,
  • notwendige Elektroarbeiten für die Umsetzung der Maßnahme.

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird nur steuerlich gefördert, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Folgende Maßnahmen werden u.a. begünstigt:

  • die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes,
  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
  • die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Eigene Aufwendungen für den Energieberater

Tragen Sie hier Aufwendungen ein, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme  beauftragt wurde.

Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme Nr. 151 / 152 / 153 und 430) gelistet sind.

Hybridisierung bei Gas-Brennwertkesseln

Bei Einbau eines Gasbrennwertgerätes, das für die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist, kann eine Steuerermäßigung erst dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis für die Hybridisierung erbracht worden ist.

Der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung ist gemäß den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zu erbringen.

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Eigene Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (z.B. durch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) sowie Aufwendungen aufgrund von Pflegekosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können, tragen Sie bitte hier ein.

Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich im Bereich Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Das Finanzamt berücksichtigt diese Beträge dann entsprechend.