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Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung nur berücksichtigt, wenn sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitslohn von weniger als 450 Euro ist ebenfalls unschädlich. Falls gleichzeitig mehrere Minijobs ausgeübt werden, darf der Verdienst hieraus insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.
Unschädlich ist ferner eine kurzfristige Beschäftigung:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Drei-Monats-Zeitraum gilt als zeitliche Grenze, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche ist die Begrenzung von 70 Arbeitstagen maßgeblich. Die Höhe des Arbeitslohns ist nicht beschränkt. Eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einer Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze pro Woche nicht überschritten wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie im Coronajahr 2020 gegebenenfalls bestehende Ausnahmeregelungen. So wurden im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2020 die Zeitgrenzen für Saisonarbeit von 3 Monate/70 Arbeitstage ausgeweitet auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage (§ 115 SGB IV, eingefügt durch das "Sozialschutzpaket-Gesetz" vom 27.3.2020).
Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während der Kalendermonate, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit, nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens. Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind
- wurde für einen weiteren Beruf ausgebildet,
- befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines Freiwilligendienstes,
- konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen,
- hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland geleistet (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Ausbildung und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, um Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu erhalten. Zumindest gilt dies in den Fällen der so genannten mehraktigen Berufsausbildung, also zum Beispiel bei einem Aufbaustudium.
(2020): Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder