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Betriebsvermögen

 



Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).

Getrennt anzugeben sind

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
  • AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (bis 2017: 410 Euro),
  • Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 251 bis 1.000 Euro,
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?



Was sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter?

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören insbesondere

  • Grund und Boden,
  • Beteiligungen,
  • andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen,
  • nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • Kunstgegenstände anerkannter Meister. Im Steuerrecht kommt es für die steuerliche Behandlung auf die Reputation des Meisters an. Kunstgegenstände anerkannter Meister können nicht abgeschrieben werden, da unterstellt wird, dass diese Werke nicht an Wert verlieren. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen bringt daher keine steuerlichen Vorteile. Hingegen können Werke (noch) nicht anerkannter Künstler wie Gebrauchskunst abgeschrieben werden. Werden die Kunstobjekte dem Betriebsvermögen zugeordnet, müssen etwaige spätere Veräußerungsgewinne versteuert werden.
SteuerGo

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht abgeschrieben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzbar. Der Buchwert ist in der Zeile "Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter" einzutragen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Was sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter?



Was sind außergewöhnliche Abschreibungen?

Auf der Anlage AV-EÜR (Anlageverzeichnis) sowie in der Anlage EÜR (Zeile 29 ff.) sind ebenfalls "Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung" (AfaA) einzutragen.

Wenn aufgrund besonderer Umstände die wirtschaftliche und die technische Nutzungsdauer voneinander abweichen, kann neben der linearen Abschreibung eine AfaA in Betracht kommen. Gründe für eine AfaA können beispielsweise sein:

  • Beschädigung oder Zerstörung des Wirtschaftsguts infolge von Brand, Wasserschaden, Erdbeben, Sturm, Erdrutsch u. Ä.,
  • Totalschaden oder Diebstahl des Pkw,
  • Gebäudeschaden durch Wasserrohrbruch,
  • Beseitigung von versteckten Mängeln durch den Erwerber des Gebäudes, die für diesen nicht vorhersehbar waren,
  • Abbruch eines technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes nach dem Erwerb, sofern das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben wurde. Hier ist der Restbuchwert des Gebäudes als AfaA und zusätzlich die Abbruchkosten als Werbungskosten abziehbar.

Nach Vornahme der außergewöhnlichen Abschreibung wird die weitere Abschreibung ab dem folgenden Jahr bemessen nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des AfaA-Betrages (§ 11c Abs. 2 EStDV).

SteuerGo: Machen Sie die AfaA immer im Jahr des Schadenseintritts steuerlich geltend, spätestens aber in dem Jahr, in dem Sie den Schaden entdecken. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit einer Versicherungsleistung rechnen. Erhalten Sie von der Versicherung im folgenden Jahr eine Entschädigung, ist diese im Leistungsjahr als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Eine AfaA kann nur bei Wirtschaftsgütern beansprucht werden, die linear abgeschrieben werden. Hingegen ist bei der degressiven Abschreibung die AfaA nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Gebäuden: Hier kann eine AfaA in Anspruch genommen werden, gleichgültig, ob das Gebäude linear oder degressiv abgeschrieben wird.

SteuerGo: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, ist die AfaA also nicht möglich. Wenn Sie aber von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln, steht Ihnen diese Möglichkeit wieder offen.

Was sind außergewöhnliche Abschreibungen?

Feldhilfen

AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter

Hier wird die Summe der AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen, die Sie in den Bereichen "Gebäude" und "Andere unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücksgleiche Rechte)" erfasst haben.

Auf die Anlagegüter im Bereich "Grund und Boden" können dagegen keine AfA geltend gemacht werden.

AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Hier wird die Summe der AfA auf immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter ausgewiesen.

AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter

Hier wird die Summe der AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen.

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG

Hier wird die Summe der Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG auf bewegliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen.

Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG
Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG
(siehe Investitionsabzugsbeträge)

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 200.000 Euro, außerbilanziell vom Gewinn abziehen (§7g Abs. 1 bis 4 EStG) (siehe Seite "Investitionsabzugsbeträge").

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes:

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag ist außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt, maximal 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen.

Hinweis: Durch die Herabsetzung vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen, so für die lineare AfA sowie für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 bis 6 EStG. Dies kann dazu führen, dass Wirtschaftsgüter danach steuerlich zu "geringwertigen" Wirtschaftsgütern werden, falls die Bemessungsgrundlage unter 800,01 Euro sinkt.

Bereits mit dem "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020 wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahre 2017 gebildet wurden und deren dreijährige Frist in 2020 abgelaufen wäre, um ein Jahr verlängert auf den 31.12.2021 (§ 52 Abs. 16 EStG).

Die Investitionsfristen nach § 7g EStG wurden bereits 2022 verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").

Aktuell wurden die Investitionsfristen nach § 7g erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils ein Restbuchwert. Wirtschaftsgüter, die bereits voll abgeschrieben sind, im Betrieb aber weiter genutzt werden, sind im Anlagenverzeichnis mit einem Erinnerungswert von 1 Euro zu vermerken.

Falls Sie betriebliche Wirtschaftsgüter verkaufen oder ins Privatvermögen übernehmen, geben Sie hier den Restbuchwert an. Dieser Wert ist als Betriebsausgaben absetzbar. Andererseits müssen Sie den Verkaufserlös bzw. bei Privatentnahme den Entnahmewert (Teilwert) als Betriebseinnahmen versteuern und auf der Seite "Betriebseinnahmen" in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" eintragen.

Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, vermindert um die bis zum Ausscheiden abgesetzten Abschreibungen und Sonderabschreibungen.

Summe der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Summe der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

abzgl. nichtabziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte)

Geben Sie hier nichtabziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte) an, die von den bereits angegebenen AfA abgezogen werden sollen.

Grund und Boden

Wählen Sie Ja, wenn Sie Grund und Boden in Ihrem Betriebsvermögen haben.

Bei diesen Anlagegütern handelt es sich um unbewegliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht abgeschrieben werden können.

Hinweis: Sonstige Aufwendungen für Gebäude im Betriebsvermögen, z.B. für Instandhaltung und Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge sowie für laufende Betriebskosten, tragen Sie bitte im Bereich "Betriebsausgaben > Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein.

Gehören Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie ein oder mehrere Kraftfahrzeuge in Ihrem Betriebsvermögen führen und Angaben dazu machen möchten.

Hinweise zur Abschreibung:

  • Jahr der Anschaffung: Die Jahres-AfA (Absetzung für Abnutzung) ist im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig absetzbar. Für jeden Monat wird ein Zwölftel des Jahresbetrags berücksichtigt.
  • Jahr des Verkaufs: Auch beim Verkauf eines Fahrzeugs gilt die zeitanteilige Abschreibung.
  • Verbleibender Restwert: Der Restbetrag aus dem Anschaffungsjahr, der nicht im ersten Jahr abgesetzt wurde, wird nach Ablauf der regulären Abschreibungsdauer weiter abgeschrieben.
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Das sind die neuen Steuerregeln bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2018:

(1) GWG mit Anschaffungskosten bis 250 Euro
GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).

(2) GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro
GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 800 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden, und zwar mit Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Verzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen seit 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).

(3) GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro
Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).


(4) Wirtschaftsgüter über 800 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sogenannte "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, bei Kosten bis 1.000 Euro einen sog. Sammelposten zu bilden und diesen über 5 Jahre linear aufzulösen.

Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Beim jeweiligen Grenzbetrag von 800 Euro, 250 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert – ohne Umsatzsteuer – maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Schreibtisch, Bücherschrank, Computertisch, Beistelltisch, Schreibtischstuhl, Diktiergerät, Taschenrechner, Computer, Laptop und ähnliches.

Wichtige Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Beispielsweise können Monitor, Drucker und Scanner nur zusammen mit dem Computer genutzt werden. Denn diese Geräte sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken mit dem Rechner angelegt und verlieren mit einer Trennung ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Daher sind die Anschaffungskosten nicht in einem Betrag absetzbar, auch wenn diese weniger als 250 bzw. 800 Euro betragen.

Falls Sie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen Wirtschaftsgütern eine Re-Investitionsrücklage nach § 6b EStG oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln übertragen, ist die Sofortabschreibung möglich, sofern sich nach der Kürzung ein Betrag von unter 150 Euro ergibt.

Aufzeichnungspflichten: Es ist nicht erforderlich, für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 Euro ein Anlageverzeichnis zu führen. Wirtschaftsgüter von derart geringfügigem Wert sollen die Buchführung der Betriebe nicht belasten.

Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

Büroausstattung

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu Büroausstattungen machen wollen, die sich im Betriebsvermögen befinden.

Hierzu gehören u.a. Computer, Büro- und Geschäftsausstattung. Ebenfalls gehören dazu Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur, sondern nur allgemein bekannte Daten enthalten.

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab.

Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die in einem Sammelposten erfasst werden, tragen Sie bitte hier ein.

Dieser Sammelposten ist gleichmäßig über 5 Jahre zu verteilen. Die Sammelabschreibung beträgt also im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren jeweils 20 % pro Jahr.

Das müssen Sie zu Sammelposten und Sammelabschreibung wissen:

  • Maßgebend für die Aufnahme in den Sammelposten ist der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) zwischen 250 Euro und 1.000 Euro. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z.B. Ärzte (R 9b Abs. 2 EStR). Bei ihnen erfolgt die Abschreibung des Sammelpostens aber vom Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Zum Vorsteuerabzug Berechtigte machen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Ein Wahlrecht, statt des Sammelpostens die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, besteht nicht.
  • Jedes Jahr ist ein neuer Sammelposten (neues Konto) zu bilden und aufs Neue über 5 Jahre abzuschreiben.
  • Im ersten Jahr beträgt die Sammelabschreibung ebenfalls 20 %, auch wenn das Wirtschaftsgut oder einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens erst gegen Jahresende angeschafft werden. Die zeitanteilige Abschreibung "pro rata temporis" - wie sonst üblich - gilt hier also nicht.
  • Vorgänge, die sich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen, wirken sich steuerlich nicht aus. So werden bei Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung eines einzelnen Wirtschaftsguts der Wert des Sammelpostens und die Sammelabschreibung nicht beeinflusst. Das entnommene Wirtschaftsgut darf also nicht ausgebucht werden. Wer etwa ein Wirtschaftsgut für 800 Euro kauft und kurze Zeit später wieder verkauft, muss den Erlös als Ertrag verbuchen und voll versteuern, darf aber das im Pool enthaltene Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.

SteuerGo: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Die Sammelabschreibung über 5 Jahre ist daher

  • nachteilig für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer, z.B. Computer (normal wären 3 Jahre) und
  • vorteilhaft für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer, z.B. Kopiergerät (normal wären 7 Jahre) oder Möbel (normal wären 13 Jahre).

Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

Gebäude

Wählen Sie Ja, wenn Sie Gebäude in Ihrem Betriebsvermögen haben.

Bei diesen Anlagegütern handelt es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die abgeschrieben werden können.

Hierzu zählen unter anderem Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlagen, Hofbefestigungen, Parkplätze, Straßen, bestimmte Mietereinbauten.

Hinweis: Sonstige Aufwendungen für Gebäude im Betriebsvermögen, z.B. für Instandhaltung und Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge sowie für laufende Betriebskosten, tragen Sie bitte im Bereich "Betriebsausgaben > Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu immateriellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens machen wollen.

Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile in Betracht. Das Steuerrecht enthält keine Definition des immateriellen Wirtschaftsguts. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind

  • Rechte, Möglichkeiten, besondere Vorteile für den Betrieb,
  • zu deren Erlangung Aufwendungen gemacht wurden,
  • die dem Betrieb über den Bilanzstichtag hinaus zugutekommen,
  • die einer besonderen Abgrenzung und Bewertung fähig sind und
  • für die der Erwerber des Betriebes ein besonderes Entgelt ansetzen würde.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein:

  • Abnutzbar und damit abschreibungsfähig sind nur bestimmte Werte und nur dann, wenn sie entgeltlich erworben wurden, z. B.
    • entgeltlich erworbener Firmen- oder Praxiswert,
    • entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), Nutzungsrechte, Software.

Solche Wirtschaftsgüter können nur linear abgeschrieben werden. Außerdem kann eine außergewöhnliche Abschreibung in Betracht kommen. Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert und daher auch nicht abgeschrieben werden. Vielmehr sind die Ausgaben dafür sofort als Betriebsausgaben absetzbar.

  • Nicht abnutzbar sind beispielsweise
    • entgeltlich erworbene Verkehrskonzessionen,
    • entgeltlich erworbener Domain-Name,
    • bei Ärzten: entgeltlich erworbene kassenärztliche Zulassung.

Die Anschaffungskosten können nicht abgeschrieben werden, sondern sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzbar.

Andere (z.B. Grundstücksgleiche Rechte)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu anderen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in Ihrem Betriebsvermögen machen wollen.

Hinweis: Sonstige Aufwendungen für Gebäude im Betriebsvermögen, z. B. für Instandhaltung und Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge sowie für laufende Betriebskosten, tragen Sie bitte im Bereich "Betriebsausgaben > Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein.

Häusliches Arbeitszimmer: Gebäudeteile

Wählen Sie Ja, wenn bestimmte Gebäudeteile bzw. ein bestimmter Gebäudeteil als häusliches Arbeitszimmer genutzt wurden bzw. wird.

Sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern machen wollen, die sich im Betriebsvermögen befinden.

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen. Ebenfalls gehören dazu Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur, sondern nur allgemein bekannte Daten enthalten.

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab.

Auflösung von Sammelposten

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu Sammelposten machen wollen. Dabei handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 Euro bis  1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die in einem Sammelposten erfasst werden.

Sammelposten ist gleichmäßig über 5 Jahre zu verteilen. Die Sammelabschreibung beträgt also im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren jeweils 20 % pro Jahr.

Das müssen Sie zu Sammelposten und Sammelabschreibung wissen:

  • Maßgebend für die Aufnahme in den Sammelposten ist der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z.B. Ärzte (R 9b Abs. 2 EStR). Bei ihnen erfolgt die Abschreibung des Sammelpostens aber vom Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Zum Vorsteuerabzug Berechtigte machen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Ein Wahlrecht, statt des Sammelpostens die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, besteht nicht.
  • Jedes Jahr ist ein neuer Sammelposten (neues Konto) zu bilden und aufs Neue über 5 Jahre abzuschreiben.
  • Im ersten Jahr beträgt die Sammelabschreibung ebenfalls 20 %, auch wenn das Wirtschaftsgut oder einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens erst gegen Jahresende angeschafft werden. Die zeitanteilige Abschreibung "pro rata temporis" - wie sonst üblich - gilt hier also nicht.
  • Vorgänge, die sich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen, wirken sich steuerlich nicht aus. So werden bei Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung eines einzelnen Wirtschaftsguts der Wert des Sammelpostens und die Sammelabschreibung nicht beeinflusst. Das entnommene Wirtschaftsgut darf also nicht ausgebucht werden. Wer etwa ein Wirtschaftsgut für 800 Euro kauft und kurze Zeit später wieder verkauft, muss den Erlös als Ertrag verbuchen und voll versteuern, darf aber das im Pool enthaltene Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.

SteuerGo: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Die Sammelabschreibung über 5 Jahre ist daher

  • nachteilig für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer, z.B. Computer (normal wären 3 Jahre) und
  • vorteilhaft für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer, z.B. Kopiergerät (normal wären 7 Jahre) oder Möbel (normal wären 13 Jahre).
Anteile an Unternehmen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu Anteile an Unternehmen machen wollen.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils ein Restbuchwert. Wirtschaftsgüter, die bereits voll abgeschrieben sind, im Betrieb aber weiter genutzt werden, sind im Anlagenverzeichnis mit einem Erinnerungswert von 1 Euro zu vermerken.

Falls Sie betriebliche Wirtschaftsgüter verkaufen oder ins Privatvermögen übernehmen, geben Sie hier den Restbuchwert an. Dieser Wert ist als Betriebsausgaben absetzbar. Andererseits müssen Sie den Verkaufserlös bzw. bei Privatentnahme den Entnahmewert (Teilwert) als Betriebseinnahmen versteuern und auf der Seite "Betriebseinnahmen" in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" eintragen.

Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, vermindert um die bis zum Ausscheiden abgesetzten Abschreibungen und Sonderabschreibungen.

Häusliches Arbeitszimmer: Anteil auf Grund und Boden

Wählen Sie Ja, wenn Sie zu einem Anteil auf Grund und Boden Angaben machen wollen, der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Außergewöhnliches Umlaufvermögen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu außergewöhnlichem Umlaufvermögen machen wollen. Die Abgänge aus dem Umlaufvermögen werden zusammen mit den Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe in Zeile 25 der Anlage EÜR erfasst.

Finanzanlagen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu Finanzanlagen machen wollen.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils ein Restbuchwert. Wirtschaftsgüter, die bereits voll abgeschrieben sind, im Betrieb aber weiter genutzt werden, sind im Anlagenverzeichnis mit einem Erinnerungswert von 1 Euro zu vermerken.

Falls Sie betriebliche Wirtschaftsgüter verkaufen oder ins Privatvermögen übernehmen, geben Sie hier den Restbuchwert an. Dieser Wert ist als Betriebsausgaben absetzbar. Andererseits müssen Sie den Verkaufserlös bzw. bei Privatentnahme den Entnahmewert (Teilwert) als Betriebseinnahmen versteuern und auf der Seite "Betriebseinnahmen" in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" eintragen.

Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, vermindert um die bis zum Ausscheiden abgesetzten Abschreibungen und Sonderabschreibungen.