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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Bezeichnung
(z.B. Name der Hausverwaltung)

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.

  • Nebenkostenabrechnung 2023,
  • Hausgeldabrechnung 2024 oder
  • Bescheinigung nach § 35a EStG für 2023

Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnung für 2024 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)