Feldhilfe:
Wollen Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen?
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Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2023 gilt also am 2.1.2024 als zugeflossen.
Hinweis: Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2024 zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Basiszins für 2024: Der Basiszins beträgt 2,29 %. 70 % davon ergeben eine Vorabpauschale von 1,603 %. Diese gilt am 2. Januar 2025 als zugeflossen (BMF-Schreiben vom 5.1.2024).
Basiszins für 2023: Der Basiszins beträgt 2,55 %. 70 % davon ergeben eine Vorabpauschale von 1,785 %. Diese gilt am 2. Januar 2024 als zugeflossen (BMF-Schreiben vom 4.1.2023).
Auf den ermittelten Betrag wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.