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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Soll <%0100301%> als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?
Soll <%0100801%> als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?

Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn Sie als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden wollen.

Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.

Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht können Sie nur stellen, wenn Sie auch Einkünfte in Deutschland erzielen. Wenn Sie  im Ausland leben und weiterhin inländische Einkünfte erzielen, sind Sie beschränkt steuerpflichtig.

Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn

  • Ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2024 nicht mehr als 11.784 Euro

betragen. Dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt: 

  • bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 8.838 Euro
  • bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 5.892 Euro
  • bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.946 Euro.

Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".